Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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Die UNIL begrüsst den Vorschlag, von den Nutzerinnen und Nutzer der Plattform keine Gebühr zu erheben. PrivaSphere merkt an, dass bei den bestehenden Übermittlungsplattformen ebenfalls die Erhebung der Gebühr für die Benutzung bei den Behörden erfolgt und nicht bei den Benutzerinnen und Benutzer. Scotoni weist darauf hin, dass auch der Postversand nicht kostenlos ist. Die Gebühren könnten in geringerem Umfange auf die Benutzerinnen und Benutzer abgewälzt werden, solange diese nicht teurer sind als der Postversand. Dadurch könnten die behördlichen Budgets entlastet werden. Die Suva schlägt vor, dass von weiteren Nutzerinnen und Nutzer mit beträchtlichem Volumen (Massenverwaltung) ebenfalls eine Pauschalgebühre erhoben wird, wie dies bei den Behörden vorgesehen ist.
7.2 Ziff. 3.1 Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz
SG merkt an, dass sich mit dem BEKJ für die kantonale Verwaltungsjustiz vorerst nichts ändert, solange das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht den elektronischen Rechtsverkehr und/oder die elektronische Aktenführung nicht vorschreibt. Eine gewichtige Ausnahme ergibt sich allerdings aufgrund von Artikel 38c VE-BGG. Demnach dürfen Behörden mit dem Bundesgericht nur noch elektronisch kommunizieren, was auch für die Übermittlung der Akten gilt. Dies wirkt sich als indirekter Zwang aus und es ist fraglich, ob dies verfassungsrechtlich zulässig und haltbar ist. SG geht davon aus, dass die Vorlage in unzulässiger Weise in die kantonale Verfahrenshoheit eingreift.
7.3 Ziff. 3.1.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
ZG beantragt den erläuternden Bericht auf Seite 10 bezüglich Artikel 2 dahingehend zu ergänzen, dass der Bund nur die Kompetenz hat, Verfahrensvorschriften für das Verwaltungsverfahren vor Bundesbehörden zu erlassen, nicht aber vor kantonalen Behörden (inkl. Rechtsmittelverfahren).
7.4 Ziff. 3.1.3 3. Abschnitt: Funktionen der Plattform
ZG merkt an, dass der Einsatz der E-ID nach Artikel 19 Authentifizierung von der Abstimmung vom 7. März 2021 abhängig ist.
7.5 Ziff. 3.2.11 Rechtshilfegesetz (IRSG)
SG merkt an, ob im inner- und interkantonalen Verfahren bei der Ausführung von internationalen Rechtshilfeersuchen nicht dennoch über die E-Justiz-Plattform kommuniziert werden darf oder gar soll. Gerade bei komplexen Rechtshilfeersuchen sind regelmässig mehrere Behörden bzw. Kantone involviert, entsprechend umfangreich gestaltet sich die Aktenlage sowie der behördliche Austausch.
7.6 Ziff. 3.2.12 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Das KGer SG weist darauf hin, dass die Ausklammerung der sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht dazu führen darf, dass es zwei miteinander inkompatible Systeme gibt. Zudem fallen im Sozialversicherungsbereich akustische (mündliche Verhandlungen, Be-