Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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6.1.2 Art. 108 AsylG

Das BVGer regt an, die Bestimmungen im Asylgesetz zu überarbeiten, wonach Eingaben per Fax nicht mehr zulässig sind.

6.2 VwVG

6.2.1 VwVG Allgemein

Das BVGer regt an, die Systematik zur elektronischen Kommunikation im VwVG zu überdenken und die Bestimmungen zur elektronischen Kommunikation, analog dem VE-BGG, unter einem Abschnitt aufzuführen.

6.2.2 Art. 3 Bst. c VwVG

NE beantragt die Überarbeitung dieser Bestimmung, insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass die von den kantonalen Gerichten zu nutzende Plattform die E-Justiz-Plattform sein wird und nicht die nach Artikel 6a VE-VwVG.

6.2.3 Art. 76a StPO

TI beantragt, dass die in der StPO vorgesehene Form der Bestätigung von Aufzeichnungen auch für das Verwaltungsrecht übernommen wird.

6.3 Art. 140 ZPO

BL regt an, dass die Behörde den Verfahrensbeteiligten und Rechtsbeiständen im Ausland alternativ auch einen Zugang zur Plattform einrichten kann und die Zustellungen an die Plattform vornehmen kann.

6.4 SchKG

Die KBKS und die UNIL weisen darauf hin, dass das SchKG nicht zu den von der Vorlage betroffenen Rechtsgebieten gehört. Die Gerichte fällen sehr viele Entscheide, welche direkte Auswirkungen auf hängige Betreibungs- und Konkursverfahren haben. Mit einer direkten Schnittstelle zwischen den Geschäftsapplikationen der Betreibungs- und Konkursämtern und der Plattform, könnte ein einfacher Austausch von Gesuchen und Entscheiden ermöglicht werden (KBKS). Im Hinblick auf die erhebliche Arbeitsüberlastung der Betreibungs- und Konkursämter in den bevölkerungsreichen Kantonen können sie von der Nutzung der Plattform profitieren (UNIL).

6.5 Art. 320 StGB

AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, bav, FlückigerSchnyder, HDC, LischerZemp, Rüesch, Eitel und Erhart weisen darauf hin, dass Hilfspersonen der Strafbarkeit von Amtsgeheimnisverletzungen noch nicht unterstehen, obwohl dies bei anderen Geheimnissen (Art. 321 und Art. 321terStGB) der Fall ist. Sie beantragen diese Lücke zu schliessen. Da der Bedarf dringlich ist, soll dies als separate Revision zeitlich vorgezogen werden.