Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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6.6 Art. 61 ATSG
GM, santésuisse und SVV bedauern, dass die Vorlage den Austausch zwischen den Justizbehörden und den verschiedenen Sozialversicherungsträgern nicht berücksichtigt. Sie schlagen entsprechende Formulierungen vor.
6.7 Art. 89 Abs. 5 KVG
Santésuisse bedauert, dass die Vorlage den Austausch zwischen den Justizbehörden und den verschiedenen Sozialversicherungsträgern nicht berücksichtigt. Sie schlägt eine entsprechende Formulierung vor.
7 Bemerkungen zum erläuternden Bericht
7.1 Ziff. 2.2.2 Finanzierung
BE fragt sich, ob es notwendig ist, eine völlig neue Plattform aufzubauen, oder ob nicht bereits bestehende kantonale Plattformen benutzt werden können, falls diese die nötigen Anforderungen erfüllen.
OW merkt an, dass der historisch gewachsenen Kostenübernahme des Bundes für den Aufbau der Plattform von 25% nicht gefolgt werden kann. Der Bund muss mindestens 50% der Kosten für die Entwicklung und Aufbau der Plattform übernehmen (OW und SG).
LU merkt an, dass es sich bei den Kosten für die Entwicklung und Aufbau der Plattform im besten Fall um eine grobe Schätzung handelt. Er bemängelt, dass die Aufteilung des Anteils der Kantone noch nicht bestimmt ist. Zudem lassen sich auch die Kosten beim Betrieb der Plattform noch nicht verlässlich quantifizieren. In der Botschaft sollen Ausführungen zur Projektorganisation, den vorgesehenen Abläufen und Meilensteinen aufgenommen werden. ZH merkt an, dass mit der Umsetzung der Vorlage verschiedene Anpassungen an den Arbeitsplätzen vorgenommen werden müssen. Diesen Kosten stehen Einsparungspotenziale gegenüber, welche aber nur schwer zu beziffern sind. Die SVP kritisiert, dass der Vorlage eine aufschlussreiche Prognose über die Effizienzgewinne und aufgeschlüsselten Kosten fehlen. Ebenso müssen die Kostenfolgen für den Bund, die Kantone und professionellen Benutzerinnen und Benutzer aufgezeigt werden bei einem Totalausfall der Plattform (z.B. aufgrund eines Cyberangriffs). Auch das KGer SZ bemängelt, dass lediglich eine Gesamtkostenschätzung erwähnt wird, aber nicht, wie sich die Kosten im Einzelnen zusammensetzen. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass massive Kostensteigerungen als wahrscheinlich erscheinen. Lehmann merkt an, dass nach Artikel 43a Absatz 5 BV eine Kosten-/Nutzenanalyse erstellt werden muss. Die in den Erläuterungen aufgestellte Kosten-/Nutzenanalyse überzeugt nicht völlig. Zudem wird der Erfolg des Projekts Justitia 4.0 insbesondere davon abhängen, ob und in welchem Umfang die elektronischen Akten in die tägliche praktische Arbeit der betroffenen Personen, insbesondere Justizbehörden und professionelle Anwenderinnen und Anwender, integriert werden kann und und diesen Personen einen echten Mehrwert bietet.
Das ObG GL hegt Zweifel bezüglich der Effizienzsteigerungs- und Kosteneinsparpotentialen und es geht eher von unrealistischen Erwartungen aus. Auch wenn Akten über die Plattform digital zugestellt werden, braucht es für die jeweiligen Verfahrensschritte weiterhin entsprechende interne Abläuft. Ob allenfalls in einem späteren Zeitpunkt neue Anwendungen zu einem Effizienzgewinn führen könne, wird aber nicht ausgeschlossen. PrivaSphere hingegen merkt an, dass diverse ausgeführte Einsparungspotentiale bereits durch die bestehenden Übermittlungsplattformen erreicht werden können.