Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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5.2.10.7 Art. 40 Abs. 3 MStP
ZH beantragt, dass die Bestimmungen des Militärstrafprozesses möglichst den vorgeschlagenen Bestimmungen der StPO angepasst werden.
5.2.10.8 Art. 41 Abs. 3 MStP
ZH beantragt, dass die Bestimmungen des Militärstrafprozesses möglichst den vorgeschlagenen Bestimmungen der StPO angepasst werden.
5.2.10.9 Art. 220 Abs. 4 MStP
Die VWK ZH beantragt, dass die Pflicht zur elektronischen Aktenführung erst für die ab Inkrafttreten des Gesetzes neu angelegten Akten gilt.
PrivaSphere schlägt eine Präzisierung der Bestimmung vor, dass die fünf Jahre erst gelten ab dem Zeitpunkt, wo die Plattform einen gleichwertigen Funktionsumfang hat wie das bestehende System.
5.2.11 Art. 12 Abs. 1 IRSG
AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp , Eitel und Erhart lehnen das Obligatorium zum heutigen Zeitpunkt ab. Zuerst muss sich die Plattform in der Praxis bewähren. Wie man in Deutschland mit dem «besonderen elektronischen Anwaltspostfach» gesehen hat, gibt es immer wieder Ausfälle und gravierende Sicherheitsprobleme. Weswegen eine vorsichtige Umsetzung und der Verzicht auf ein Obligatorium angezeigt ist (AK BS, BAADER, BL AV und FlückigerSchnyder).
5.2.12 Art. 55 Abs. 1bis ATSG
Das BVGer merkt an, dass mit der Aufhebung dieser Bestimmung eine Lücke bezüglich den Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht besteht. Voraussichtlich müsste eine entsprechende gesetzliche Grundlage auch für die verwaltungsinterne Rechtspflege geschaffen werden, sollte man sich dazu entschliessen, für die verwaltungsinternen Einspracheverfahren ebenfalls die Plattform nutzen zu wollen.
5.2.13 BGFA
5.2.13.1 Art. 8 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 BGFA
AR, LU, NW und bav merken an, dass sich diese Bestimmung und die Bestimmungen nach Artikel 17 VE-BEKJ in einem Zirkelschluss widersprechen. Zudem sollen Anwältinnen und Anwälte, die nur im kantonalen Verwaltungsverfahren tätig sind, von der Eintragungsvoraussetzung ausgenommen werden (AR, LU und NW). Für SO erscheint die Eintragungsvoraussetzung als nachvollziehbar, aber nicht als zwingend. Zumal sich ein Anschlussobligatorium daraus ergibt, dass künftig nur eine berufsmässige Partievertretung sein kann, wenn sie der Plattform angeschlossen ist. Zudem wäre es eher zu bevorzugen, wenn die Berufsregel zur Haftpflichtversicherung als Eintragungsvoraussetzung ausgestaltet wäre. Der SAV beantragt, die Eintragungspflicht unter die Berufsregeln zu stellen. Damit werden auch nicht in den kantonalen Registern eingetragene Anwältinnen und Anwälte erfasst. Die FER beantragt, dass auch Anwältinnen und Anwälte, die nicht in einem Anwaltsregister eingetragen sind, eine Zustelladresse auf der Plattform haben können.