Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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AK BS, BAADER, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, KKJPD, LischerZemp, Rüesch , Eitel und Erhart erachten diese Bestimmung als unnötig, unverhältnismässig und inkohärent, da das BEKJ in Inkrafttreten wird lange bevor die Plattform überhaupt programmiert ist. Zudem gibt es viele Anwältinnen und Anwälte, die nicht forensisch tätig sind. Es ist nicht einzusehen, wieso diese sich eintragen müssen. AK BS, BAADER, KKJPD und Rüesch regen an, für ältere Anwältinnen und Anwälte eine Ausnahme von der Pflicht zur Eintragung vorzusehen, wenn diese ihre Tätigkeit innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Obligatorium aufgeben.
Scotoni regt an, die Änderungen von Absatz 1 und 2 lesbarer zu gestalten, indem anstatt eines neuen Absatz 1 Buchstabe e ein neuer Absatz 1 Buchstabe cbiseingefügt wird. In Absatz 2 könnte man sich mit der Formulierung «sofern die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstaben a - cbiserfüllt sind.» begnügen.
5.2.13.2 Art. 36a BGFA Übergangsbestimmung zur Änderung vom...
Für SO ist die Übergangsfrist zu knapp bemessen und schlägt vor, eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren vorzusehen. Dies im Hinblick auf Anwältinnen und Anwälte, die seit Jahrzehnten im Anwaltsregister eingetragen sind, jedoch nur selten forensisch tätig sind. AK BS, BAADER und bav gehen von mindestens einer zwölfmonatigen Übergangfrist aus.
AK BS, BAADER, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch, Eitel und Erhart erachten diese Bestimmung als unnötig, unverhältnismässig und inkohärent, da das BEKJ in Inkrafttreten wird lange bevor die Plattform überhaupt programmiert ist. Zudem gibt es viele Anwältinnen und Anwälte, die nicht forensisch tätig sind. Es ist nicht einzusehen, wieso diese sich eintragen müssen. AK BS, BAADER, KKJPD und Rüesch regen an, für ältere Anwältinnen und Anwälte eine Ausnahme von der Pflicht zur Eintragung vorzusehen, wenn diese ihre Tätigkeit innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Obligatorium aufgeben.
bav und SVFV kritisieren, dass Übergangsfristen bezüglich dem Obligatorium fehlen. Diese sind notwendig, um die Arbeitsplätze entsprechend aufzurüsten und Schulungen durchzuführen. Zudem müssten die Behörden sowie die Anwaltschaft ab Inkrafttreten nur noch elektronisch miteinander kommunizieren.
5.2.14 Art. 23 Abs. 7 GwG
SG merkt an, dass es zweckmässiger erscheint, wenn der elektronische Verkehr mit der MROS künftig auch über die Plattform abgewickelt wird, resp. «goAML» darin integriert würde. Während economiesuisse den sachlichen Bezug zwischen dem BEKJ und der Änderung am GwG nicht sieht und beantragt, die Revision des GwG in einer eigenständigen Gesetzesrevision vorzunehmen. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Änderung am GwG abgelehnt. Swico regt an, dass «goAML» nicht zwingend das hohe technische und organisatorische Schutzniveau der Schweizer Banken erfüllt.
6 Weitere Vorschläge
6.1 AsylG
6.1.1 Art. 13 AsylG
Das BVGer regt an, die Bestimmungen im Asylgesetz zu überarbeiten, wonach Eingaben per Fax nicht mehr zulässig sind.