Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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4 Stellungnahmen zu den Hauptpunkten des Vorentwurfs
Die unter dieser Ziffer aufgeführten Stellungnahmen geben nur die Hauptanliegen zu den Hauptpunkten wieder. Detailliertere Zusammenfassungen der Stellungnahmen sind in den einzelnen Artikel unter Ziffer 5 ersichtlich.
4.1 Körperschaft und Plattform
12 Kantone (AG, AR, BE, BS, FR, NE, NW, OW, SO, UR, VD und ZG) sowie FDP, PJ GE, VWK ZH, eGov, Justitia40/HIS, SSK und UNIL begrüssen die vorgeschlagene Lösung, dass eine Körperschaft als Trägerin der Plattform gegründet wird, wobei die Meinung vertreten wird, dass 18 Kantone ausreichend sind um die Körperschaft zu gründen und ihr die Verantwortung für die Plattform zu übertragen (AG, AR, BE, NW, SSK und VWK ZH). Economiesuisse und Swico hingegen sieht es als unerlässlich an, dass geprüft wird, ob der Betrieb nicht auch durch einen oder mehrere private Anbieterinnen erfolgen kann. Allenfalls wäre auch eOperations Schweiz geeignet die Plattform zu betreiben (Stadt Winterthur).
BL, ObG UR und Justitia40/HIS vertreten die Ansicht, dass zwischen der Trägerschaft der Plattform und dem Obligatorium kein direkter Zusammenhang besteht. So können auch Nicht-Mitgliedskantone verpflichtet werden, die Plattform zu benutzen. NE regt an, anstelle der subsidiären Regelung eine entgeltliche Nutzungspflicht für die Kantone vorzuschreiben, die nicht an der Körperschaft beteiligt sind.
Bezüglich der Organe muss eine starke Vertretung der Kantone gegeben sein, wobei auch die kantonalen Justizbehörden mit einzubeziehen sind (FR und SGV). Für GE ist eine Vertreterin oder ein Vertreter in der Versammlung ausreichend. Damit wird sichergestellt, dass es keine internen Konflikte gibt. Die Vertreterin oder der Vertreter soll dabei aus den Justizbehörden kommen. Auch JU bevorzugt eine Vertretung der Justizbehörden in den Organen, während das KGer SZ beantragt, dass eine ausgewogene Vertretung der kantonalen Gerichte in der Versammlung zu gewährleisten ist. Das ObG UR beantragt, dass die kantonalen Gerichte und Staatsanwaltschaften eine Mehrheit in der Versammlung haben und dass diese auch im Vorstand vertreten sind. Die Mitte regt an, Vertretende von den kantonalen Gerichten sowie der Anwaltschaft in den Vorstand miteinzubeziehen. Der SAV beantragt die Vertretung der Anwaltschaft im Vorstand und allenfalls auch in der Versammlung, da die Anwaltschaft die wohl grösste Benutzergruppe darstellt.
JU, OW, SO, ZG, FDP, BStGer, UNIL und VFZH begrüssen, dass es auch nur eine einzelne Plattform geben soll. Während KGer SZ und eGov eine grosse Gefahr in einer zentralen Plattform sehen. Einerseits stehen Befürchtungen bezüglich dem Bau eines teuren, monolithischen Systems im Raum (eGov). Andererseits wegen des Klumpenrisikos und dass bei einem Ausfall die Justiz stillsteht (KGer SZ und pEp). Letzterem kann aber Abhilfe durch sorgfältige Planung geschafft werden (ObG GL).
GL lehnt es hingegeben ab, dass die Ausgestaltung und Funktion der Plattform derart detailliert durch das BEKJ vorgegeben wird. Dies soll durch eine interkantonale Vereinbarung erfolgen.
PrivaSphere regt an, dass diese bevorzugt «open source» unter permissiver Lizenz umgesetzt wird.
4.2 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
In der Vernehmlassung wurde die Frage an die Teilnehmenden gestellt, an wen grundsätzlich die Rechtssetzungsbefugnisse delegiert werden soll.