Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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die Einfachheit der Bedienung nicht durch dieses Gesetz, sondern durch die verfügbaren gängigen Technologien sichergestellt (LU).

SG gibt zu bedenken, dass eine benutzerfreundliche, verständliche Bedienbarkeit der Plattform für private wie professionelle Benutzerinnen und Benutzer ausschlaggebend sein wird, ansonsten wird sich die Plattform im nicht obligatorischen Bereich nicht durchsetzen. Zudem sollen möglichst alle Behörden in das System eingebunden. Die KKPKS weist darauf hin, dass die Rolle der Polizeibehörden explizit geregelt werden soll.

Swimag regt an, dass die Plattform nicht nur zur Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten und der verfahrensleitenden Behörde genutzt werden soll, sondern auch zum direkten Austausch aller Verfahrensbeteiligten unter sich.

In der französischen Sprachfassung wird der Begriff «cyberjustice» als nicht passend kritisiert. Vorgeschlagen wird stattdessen «plateforme numérique de la justice» (GE und BGer), «plateforme de justice numérique» (BE, VS, CPS), «plateforme de communication électronique» (FR und BStGer) oder «plateforme numérique» (JU).

5.1.3.2 Art. 2 Geltungsbereich

LU, NE und TG bemängeln, dass der Geltungsbereich auf die Verfahrensgesetze des Bundes beschränkt wird. Ziel der Digitalisierung der Justiz ist es, dass auch die kantonale Verwaltungsrechtspflege mitumfasst wird. LU schlägt deshalb vor, die Bestimmung auf «Verfahrensrecht des Bundes und der Kantone» zu erweitern.

Für SG ist es nicht klar, was die Einführung des BEKJ für die Verfahren nach kantonalem Verfahrensrecht bedeutet. Er weist darauf hin, dass der Wortlaut, die Ausführungen im erläuternden Bericht sowie das Schreiben an die Kantonsregierung widersprüchlich verstanden werden können. Zudem bemängelt SG, dass die Vorlage nur rudimentäre Angaben zum Zeitpunkt sowie zu den Auswirkungen und zur Umsetzung in den Kantonen hat und empfiehlt, eine koordinierte Umsetzungsplanung zwischen Bund und Kantonen vorzusehen. SVR-ASM sieht ebenfalls einen Widerspruch in den Erläuterungen und empfiehlt eine Klarstellung in der Botschaft. Hingegen geht SO davon aus, dass auch das kantonale Verfahrensrecht die Anwendung des BEKJ vorsehen kann, vermisst aber im erläuternden Bericht Ausführungen dazu.

TI regt an, den Justizvollzug, sowie die Schlichtungsstelle für Mietrecht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ebenfalls dem Anwendungsbereich des BEKJ zu unterstellen. Swimag regt eine Änderung an, die den Geltungsbereich des BEKJ auf den gesamten Rechtsverkehr mit Behörden erweitert.

Die FDP begrüsst die Wahlfreiheit der Kantone, ob sie ihre Verfahren dem BEKJ unterstellen wollen. Die Mitte empfiehlt den Kantonen dies zu tun, um Doppelspurigkeiten und Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Der SAV begrüsst die Regelung, dass die Kantone ihre Verfahren dem BEKJ unterstellen können. Dadurch wird gewährleistet, dass möglichst viele Verfahren über die Plattform elektronisch abgewickelt werden können. Hingegen regt das KGer SZ an, eine Ausnahmebestimmung aufzunehmen, wonach die kantonalen Verwaltungsgerichte von der Weitergabepflicht in elektronischer Form ans Bundesgericht ausgenommen werden.

5.1.4 2. Abschnitt: Trägerschaft der Plattform

5.1.4.1 Art. 3 Gründung

Sieben Kantone (AG, AR, BS, NE, NW, SG und TI), die KKJPD und SSK begrüssen die Trägerschaft der Plattform, welche durch die Gründung einer Körperschaft bestehend auch Bund und Kantone entsteht. Diese sieben Kantone sowie die SP begrüssen, dass es den Bund und