Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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17 Kantone (AG, AR, BE, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, VS, ZG und ZH), die SP sowie sechs Organisationen (eGov, KKJPD, SSK, SSV, UNIL und VFZH) befürworten die Delegation an den Bundesrat. Wobei NE anmerkt, dass Instrumente zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die Gerichte ihre Anliegen einbringen können.
Drei Kantone (BL, FR und UR), die GLP, 13 Gerichte/Justizverwaltungen (BGer, BPatGer, BStGer, BVGer, MKG, ObG BE, ObG GL, ObG SH, ObG UR, ObG ZG, TC VD, GVK SO und VWK ZH) und die SVR-ASM befürworten die Delegation an das BGer.
GL, PJ GE und Justitia40/HIS befürworten die Delegation an die Körperschaft, während BS und VD die einzelnen Delegationen an die Körperschaft oder das Bundesgericht befürworten.
4.3 Obligatorium
Acht Kantone (AG, BS, GE, GL, LU, OW, UR und ZG), sowie GLP, ObG UR, PJ GE, FER, HDC, Justitia40/HIS, KKJPD, SAV, SSV und SVR-ASM sprechen sich für das Obligatorium aus.
Piraten, SP, AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, freiburgische Anwaltsverband, LischerZemp, Rüesch, Eitel und Erhart lehnen das Obligatorium ab. OW lehnt lediglich die Unterstellung des OHG unter das BEKJ ab. Der HEV lehnt das Obligatorium für weitere Personen ab, die zur berufsmässigen Vertretung befugt sind; zumindest aber sind Liegenschaftsverwaltungen und Verwaltungen von Stockwerkeigentümergemeinschaft davon auszunehmen. Das KGer SG lehnt das Obligatorium für die Schlichtungsbehörden ab, da die Parteien nur selten durch Anwältinnen oder Anwälte vertreten sind und dies zu einem erheblichen Mehraufwand führt.
KGer SZ, Dufour und Lehmann stehen dem Obligatorium skeptisch gegenüber, vor allem da auch das Übermittlungsrisiko auf die Benutzerinnen und Benutzer abgewälzt wird (Dufour). Die ICJ-CH regt hingegen an, vorerst die freiwillige Nutzung der Plattform zu prüfen.
AG AV und Bär&Karrer sehen das Obligatorium gespalten und beantragen eine angemessene (Bär&Karrer) resp. eine mindestens fünfjährige Übergangsfrist (AG AV und Brunner). Ausserdem ist die Frist von drei Monaten für die Eintragung der Zustelladresse im kantonalen Anwaltsregister zu kurz (Bär&Karrer).
Economiesuisse bedauert, dass die die Möglichkeit für Banken und Versicherungen die Plattform zu benutzen, nicht ausdrücklich geregelt ist. Während die Suva beantragt, das Obligatorium auf öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten auszudehnen.
OAN wirft die Frage auf, ob Unternehmen, die durch ihre Rechtsabteilung vor Gericht handeln, nicht auch dem Obligatorium unterstellt werden sollen.
4.4 Unterschriftsverzicht
AG, LU, ZH, PJ GE, AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, eGov, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch, SAV, SSK, SVR-ASM, Eitel, Erhart und Scotoni begrüssen den Verzicht auf die Unterschrift. SG merkt dazu an, dass das elektronische Siegel anstelle der Unterschrift zentral für eine effiziente und kostengünstige Digitalisierung der Geschäftsprozesse ist, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht zu schaffen wäre.
Das ObG GL merkt an, dass Mehrspurigkeiten vermieden werden sollen. So ist im Bereich des SchKG weiterhin eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Das KGer SZ lehnt den Verzicht gänzlich ab.