Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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HDC regt an klarzustellen, dass auf die Unterschrift nicht verzichtet werden kann, wenn dies verfahrensrechtlich vorgesehen ist.
4.5 Weitere verlangte Änderungen
Alle weiteren Änderungen, die von den Vernehmlassungsteilnehmende verlangt resp. vorgeschlagen werden, sind in Ziffer 6 aufgeführt.
5 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
5.1 Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz
5.1.1 Titel
AG regt an, den Titel des Gesetzes mit einem eingängigen und aussagekräftigen Kurztitel zu ergänzen wie beispielsweise «E-Justice-Gesetz».
SIX empfindet den Titel als irreführend wegen dem Teil «in der Justiz», da das Gesetz anwendbar ist, soweit es das Verfahrensrecht vorsieht. Sie bemängelt, dass ein eingeleitetes Justizverfahren keine Voraussetzung für die Anwendung des BEKJ ist.
5.1.2 Ingress
GL, ObG GL, ICJ-CH und PrivaSphere bezweifeln, dass der Bund aufgrund von Artikel 92, Artikel 122 Absatz 1 und Artikel 123 Absatz 1 BV über die notwendigen Kompetenzen zum Erlass dieses Gesetzes verfügt. Für GL ist die Kompetenz zur Regelung der Organisation der Körperschaft sowie der Aufbau und Betrieb der Plattform fraglich. Das ObG GL weist auf die kantonale Organisationsautonomie hin und merkt an, dass das BEKJ bereits weitgehende organisatorische Vorgaben an die Körperschaft macht. ICJ-CH weist generell auf Argumente für und gegen die Kompetenzmässigkeit hin und sieht in diesem Punkt Klärungsbedarf. Das KGer SZ führt aus, dass die Vorlage sowohl gegen Artikel 191c BV wie auch § 64 der Kantonsverfassung des Kantons Schwyz verstösst. Es erblickt einen Eingriff die Unabhängigkeit der Gerichte.
5.1.3 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
5.1.3.1 Art. 1 Zweck und Gegenstand
AG, AI, BE, NW, ZH sowie KKJPD, Justitia40/HIS und SVR-ASM merken an, dass die rechtlichen Grundlagen für die Nutzung der Plattform durch die kantonalen Verwaltungsgerichte in den kantonalen Gesetzgebungen verankert werden müssen. Dies sollte in der Botschaft erwähnt werden. Die Piraten lehnen die Zentralisierung auf eine Plattform grundsätzlich ab. pEp und swimag befürworten mehrere Plattformen statt einer einzigen.
Zehn Kantone (BE, BL, BS, GR, LU, NE, OW, SH, TI und ZH), das BGer sowie die KKJPD und privatim vertreten die Ansicht, dass der Ausdruck «Dokument» zu kurzgefasst ist. Über die Plattform sollen nicht nur Dokumente, sondern Dateien aller Art übermittelt werden, so auch strukturierte Daten. NE regt an, Legaldefinition für Begriffe wie Dokument, Behörde, Akten einzuführen, da diese unklar sind.
LU sowie AL BE und bav regen an, auf die Nennung der Einfachheit zu verzichten. Zentraler Punkt der Bestimmung soll sein, dass die Plattform sicher ist (AL BE und bav). Zudem wird