Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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18 Kantone braucht, damit die Vereinbarung in Kraft treten kann. Bemängelt wird hingegen, dass die 18 Kantone nicht für die Grundleistungen der Plattform (elektronischer Rechtsverkehr und Akteneinsicht) ausreichen. Da die Körperschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, soll sie ab diesem Zeitpunkt die Organe bestimmen sowie mit Aufbau und Betrieb der Plattform beginnen können. Auch sollen Veränderungen an der Vereinbarung mit einer Mehrheit von 18 Kantonen und dem Bund möglich sein. Sollte die subsidiäre Kompetenz des Bundes beibehalten werden, so sind die Kantone eng in den Prozess einzubeziehen (NE und NW). Das ObG SH will die Gründung bereits ab 13 oder 14 Kantonen ermöglichen. Zudem soll die Körperschaft ihre Pflichten bereits ab Gründung übernehmen.
LU regt an, den Artikel gesamthaft zu überarbeiten und hinsichtlich Zweck, Ziel und Grundsätze der Körperschaft ausführlicher zu fassen. Während BL einen Widerspruch in Absatz 3 zu Artikel 16 sieht und anregt, Absatz 3 zu streichen. AL BE, Piraten, SP, bav und VBN geben zu bedenken, dass die derzeitige Formulierung auch eine privatrechtliche Körperschaft zulassen würden. Sie regen an, den Text zu spezifizieren. VD und TC VD regen an, dass klargestellt wird, dass die Körperschaft für den Aufbau, den Betrieb und die technologische Entwicklung der Plattform verantwortlich ist.
TG weist darauf hin, dass eine verbindliche Normierung der Organisation der Körperschaft fehlt, wenn die Bestimmungen der Artikel 7 bis 13 BEKJ nicht gelten. Ebenfalls regt TG an zu prüfen, ob die Gründung der Körperschaft und der Abschluss der Vereinbarung synchron erst dann erfolgen soll, wenn alle 26 Kantone mit an Bord sind.
ZH und das BGer merken an, dass die Nutzungspflicht mit dem Inkrafttreten des BEKJ gilt und nicht an die Existenz der Körperschaft gebunden ist. Der Beitritt aller Kantone hat damit keine konstitutive Wirkung auf das Obligatorium.
Die GLP ist gegenüber der Körperschaft skeptisch. Dies erscheint aufwändig, teuer und könnte zu weiteren Verzögerungen führen. Sie zieht es vor, dass eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung die Trägerschaft der Plattform übernimmt. Aus denselben Gründen schlägt Scotoni eine spezialrechtliche Aktiengesellschaft vor.
Die KKPKS merkt an, dass durch die Vorlage ein faktischer Vereinbarungszwang geschaffen wird. Zudem sind die Regelungen bezüglich Organisation und Finanzierung in der Vorlage bereits so geregelt, dass nur noch wenig Spielraum besteht. Sie stellt sich die Frage, welchen Zweck die Vereinbarung noch hat. Sinnvoller erscheint es, wenn die Statuten von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegt werden und danach jeder Kanton sein Beitritt erklärt.
5.1.4.2 Art. 4 Subsidiäre Zuständigkeitsregelung
GE, GL, LU. ZH, AL BE, ObG GL, ObG SH, bav und SVR-ASM lehnen die subsidiäre Zuständigkeit aus verschiedenen Gründen ab. So ist die Verpflichtung zur Benutzung der Plattform von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung abzugrenzen (GE, ZH und PJ GE). Anstelle des BEKJ soll eine interkantonale Vereinbarung geschlossen werden, an der sich der Bund beteiligen kann (GL). Es ist sachgerecht, den ordentlichen Organen weitere Rechtssetzungsbefugnisse auf Reglementsstufe zu übertragen (LU). Zudem ist subsidiäre Zuständigkeit bei der zentralen Bundesverwaltung höchst problematisch, da ein Grundsatz der Gewaltentrennung missachtet wird; wenn schon sollte dies in einer Übergangsbestimmung geregelt werden (AL BE und bav). Zudem verletzt die subsidiäre Zuständigkeit die Unabhängigkeit der Gerichte (ObG GL).
BL und BS sehen keine Notwendigkeit für eine subsidiäre Zuständigkeitsregel. Einerseits ist das Interesse, der Körperschaft beizutreten gross genug (BL), andererseits führt ein stetiges Hin- und Herwechseln der Trägerschaft zu Reibungsverlusten (BS). Zudem sollte die subsidiäre Zuständigkeit durch die Gerichte sichergestellt werden, da Zweifel daran bestehen, ob die