Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/68: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 12 Seiten
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Vorentwurf und erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Motion 16.3902 «Verbot von Knebelverträgen der Online-Buchungsplattformen gegen die Hotellerie» von Ständerat Pirmin Bischof vom 30. September 2016 verlangt vom Bundesrat, sogenannte (enge und weite) Preisparitätsklauseln in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Hotelbetrieben zu verbieten.
Bei engen Preisparitätsklauseln verpflichtet sich ein Beherbergungsbetrieb gegenüber einer Online-Buchungsplattform, auf seiner eigenen Internetseite keinen Preis zu fordern, der den Preis auf der Online-Buchungsplattform unterschreitet. Allerdings muss das betroffene Beherbergungsunternehmen nicht allen Online-Buchungsplattformen den gleichen Preis einräumen, sondern darf zwischen diesen differenzieren.
Bei sogenannten weiten Preisparitätsklauseln verpflichtet sich ein Beherbergungsbetrieb, auf keinem
anderen Vertriebskanal tiefere Preise anzubieten als auf der Online-Plattform. Insbesondere dürfen solche günstigeren Angebote weder am Telefon oder per E-Mail noch auf einer konkurrierenden Online Buchungs-
plattform gemacht werden.
Auf Initiative von hotelleriesuisse eröffnete die Wettbewerbskommission (WEKO) im Dezember 2012 eine Untersuchung gegen die drei Online-Buchungsplattformen Booking.com, Expedia und HRS u.a. wegen Verdacht, dass Paritätsklauseln zwischen den Plattformen und den Hotels wettbewerbsbeschränkend wirken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 die Verwendung von «weiten» Preisparitätsklauseln als Verstoss gegen das Kartellgesetz (KG)1 beurteilt2. Hingegen hat sie die Beurteilung von «engen» Preisparitätsklauseln im gleichen Entscheid ausdrücklich mit dem Verweis auf noch zu sammelnde Erfahrungen offengelassen.3 Entsprechend könnten auch enge Preisparitätsklauseln bereits heute gestützt auf das geltende Kartellgesetz von der WEKO bzw. von den zuständigen Gerichten im Einzelfall für unzulässig erklärt werden, sofern sie zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen.
Der Bundesrat hatte mit seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 die Ablehnung der Motion Bischof beantragt und dies insbesondere mit den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zur Unterbindung von wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen von Preisparitätsklauseln begründet. In der Herbstsession 2017 hat der Nationalrat die Motion 16.3902 Bischof als Zweitrat überwiesen, nachdem der Ständerat diese bereits im Frühling 2017 angenommen hatte. Entsprechend ist der Bundesrat beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, um Preisparitätsklauseln in Vertragsverhältnissen zwischen Online-Buchungsplattformen und Hotelbetrieben zu verbieten.
Zweck des verlangten Verbots von Preisparitätsklauseln ist gemäss der Motion, den Direktvertrieb von Beherbergungsunternehmen über die hoteleigenen Webseiten zu fördern und somit die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu stärken. Die Verwendung von Preisbindungs- und Preisparitätsklauseln schränkt die Beherbergungsbetriebe in ihrer freien Preisgestaltung ein, indem diesen die Möglichkeit genommen wird, sich im Direktvertrieb vom Angebot auf den Online-Buchungsplattformen abzugrenzen. Zentrales Anliegen ist es, Preisparitätsklauseln in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit auszustatten.
1.2 Online-Buchungsplattformen: Geschäftsmodell und Bedeutung
Online-Buchungsplattformen bereiten die Angebote von Beherbergungsbetriebe standardisiert auf und bieten sie dem Endkunden zentral auf ihrer Plattform zum Verkauf an. Dabei werden die Angaben des ursprünglichen Anbieters oftmals durch zusätzliche Informationen ergänzt. Eine zentrale Rolle spielen dabei Bewertungen früherer Kunden. Wichtig ist, dass das für die Endkundin und den Endkunden relevante Angebot (inkl. Preis), wenige Ausnahmen vorbehalten, vom ursprünglichen Anbieter selbst festgelegt wird. Entscheidet sich eine Konsumentin oder ein Konsument für eine Buchung dieses Angebots über die Plattform, erhält die Online-Buchungsplattform vom Beherbergungsbetrieb einen Teil des erzielten Verkaufspreises in der Form einer Kommission.
In diesem Geschäftsmodell interagieren die Online-Buchungsplattformen als Vermittler sowohl mit den Beherbergungsbetrieben als auch mit den Endkundinnen und Endkunden, weshalb von einem zweiseitigen Markt gesprochen wird. Charakteristisch für diesen Markt sind hauptsächlich zwei Aspekte. Erstens: die Kostenstruktur ist aus Sicht der Online-Buchungsplattformen von hohen Fixkosten und vergleichsweise tiefen variablen Kosten geprägt. Die Online-Buchungsplattformen wenden einen grossen Teil ihrer Ausgaben für den Aufbau und Betrieb der Webseite und der dahinterliegenden IT-Infrastruktur auf. Zweitens weisen sie starke Netzwerkeffekte auf: die Attraktivität einer Plattform für Endkunden und Beherbergungsunternehmen steigt mit der Zahl der darauf präsenten Akteure. Aus theoretischer Sicht begünstigen diese Charakteristiken
1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG), SR 251.
2 Verfügung WEKO vom 19. Oktober 2015 betreffend Online-Buchungsplattformen für Hotels, RPW 2016, S. 67 ff.; Jahresbericht 2015 der Wettbewerbskommission WEKO, S. 5.
3 Verfügung WEKO vom 19. Oktober 2015, RPW 2016, S. 67 ff. N 69