Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/68: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 12 Seiten
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1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019-2023 (BBl 2020 1777) nicht erwähnt.
1.5 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Die vorgeschlagene Regelung tangiert keine der Strategien des Bundesrates.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die unterbreitete Vorlage setzt die Motion 16.3902 Bischof um, weshalb ihre Abschreibung beantragt wird.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Auf gesamteuropäischer Ebene unterliegen Preisbindungs- oder Preisparitätsklauseln von Plattformbetreibern gegenüber Beherbergungsbetrieben keiner spezifischen Regelung. Allerdings ist das europäische Kartellrecht auch auf Fälle von Preisparitätsklauseln anwendbar. Entsprechende Regelungen oder Entscheide auf europäische Ebene wurden bisher allerdings nicht erlassen.
Auf Grund der fehlenden Spezialregelung auf europäischer Ebene wurden in verschiedenen Ländern auf nationaler Ebene eigene gesetzliche Regelungen zu diesem Thema erlassen. Frankreich, Italien, Österreich und Belgien schränken auf Gesetzesstufe die Verwendung von Preisparitätsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben ein.
Nachstehend werden die Regelungen insbesondere in unseren Nachbarländern kurz vorgestellt. Für Deutschland und Schweden, die keine spezifische Regelung kennen, wird die aktuelle Rechtsprechung dargestellt.
In Frankreich befindet sich seit August 2015 eine entsprechende Regelung im Tourismusgesetz (Art. L311-5- 1)16. Danach ist der Hotelier jederzeit frei, seinen Kunden Rabatte oder sonstige preisliche Vergünstigungen zu gewähren. Allfällige gegenteilige Klauseln in Verträgen mit Plattformbetreibern sind unbeachtlich.17 Eine Nichtbeachtung dieser Vorgabe kann eine Geldstrafe von 30'000 bis 150'000 € nach sich ziehen.18
Auch Italien hat seit August 2017 den Online-Buchungsportalen per Gesetz die Anwendung von Preisparitätsklauseln verboten. Die entsprechende Änderung findet sich in Artikel 1 Unterabschnitt 166 des italienischen Wettbewerbsgesetzes.19
In Österreich existiert seit Januar 2017 ein Verbot von Preisbindungs- und Preisparitätsklauseln im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (öUWG). Das Verbot, das sich an Online-Buchungsplattformbetreiber im Verhältnis zu Beherbergungsbetrieben richtet, ist im Katalog der unter allen Umständen unlauteren Geschäftspraktiken als aggressive Geschäftspraktik aufgeführt.20 Zudem ist im Preisauszeichnungsgesetz (öPrAG) die Rechtsfolge der Nichtigkeit von Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln geregelt, welche in Verträgen zwischen Buchungsplattformbetreibern und Beherbergungsbetrieben enthalten sind.21
In Deutschland besteht zurzeit kein gesetzliches Verbot weiter und enger Preisparitätsklauseln. Zwar hat das Bundeskartellamt Verfahren gegen die Online-Buchungsplattformen HRS und Booking.com wegen Verstösse gegen das Kartellrecht geführt und gegen die Online-Buchungsplattform Expedia ist das Verfahren noch hängig. Die gerichtlichen Entscheide zu den zwei erstgenannten Verfahren sind aber unterschiedlich ausgefallen. Im Fall HRS im Jahr 2013 untersagte das Bundeskartellamt jener Plattform die Anwendung von Bestpreisklauseln. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte den Entscheid des Bundeskartellamtes. Die von HRS verwendeten Bestpreisklauseln verpflichteten das vertragsgebundene Hotel dazu, dem Hotelportalbetreiber stets die günstigsten Hotelpreise anzubieten und diese Preise weder im eigenen Online-Vertrieb noch auf anderen Vertriebskanälen zu unterbieten.22 Auch wenn der Begriff der weiten Preisparitätsklauseln weder vom Bundeskartellamt noch vom Gericht verwendet wurde, waren damit
16 Eingeführt durch Art. 133 LOI no 2015-990 du 6 août 2015 pour la croissance, l’activité et l’égalité des chances économiques (sog. Loi Macron), womit Art. L. 311-5 in das Tourismusgesetz aufgenommen wurde. Abrufbar unter: https://www.legifrance.gouv.fr; Droit national en vigueur > Textes consolidés> LOI no 2015-990 du 6 août 2015 pour la croissance, l’activité et l’égalité des chances économiques.
17 Art. L. 311-5-1 Tourismusgesetz lautet :- Le contrat entre un hôtelier et une personne physique ou morale exploitant une plateforme de réservation en ligne portant sur la location de chambres d'hôtel aux clients ne peut être conclu qu'au nom et pour le compte de l'hôtelier et dans le cadre écrit du contrat de mandat mentionné aux articles 1984 et suivants du code civil. - Nonobstant le premier alinéa du présent article, l'hôtelier conserve la liberté de consentir au client tout rabais ou avantage tarifaire, de quelque nature que ce soit, toute clause contraire étant réputée non écrite.
18 Art. L.311-5-3 Abs. 1 Tourismusgesetz.
19 Art. 1 comma 166 della Legge annuale per il mercato e la concorrenza: “E' nullo ogni patto con il quale l'impresa turistico-ricettiva si obbliga a non praticare alla clientela finale, con qualsiasi modalità e qualsiasi strumento, prezzi, termini e ogni altra condizione che siano migliorativi rispetto a quelli praticati dalla stessa impresa per il tramite di soggetti terzi, indipendentemente dalla legge regolatrice del contratto “ Siehe: https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2017/08/14/17G00140/sg
20 § 1a Abs. 4 i.V.m. Ziff. 32 im Anhang zum öUWG: Als unter allen Umständen unlautere Geschäftspraktik gilt: Das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf.
21 § 7 öPrAG: «…. Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt, und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig……».
22 Entscheid v. 20.12.2013, B 9 - 66/10; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Entscheid v. 09.01.2015, VI - Kart 1/14 (V).