Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/68: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 12 Seiten

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3.2 Umsetzung

Die neue Bestimmung von Artikel 8a VE-UWG ist (wie Art. 8 UWG) eine zivilrechtliche Norm. Entsprechend erfolgt die Rechtsanwendung über das zivilrechtliche Instrumentarium des UWG. Zur Verfügung stehen die Abwehrklagen von Artikel 9 Absätze 1 und 2 UWG sowie die reparatorischen Klagen nach Artikel 9 Absatz 3 UWG. Eine strafrechtliche Sanktionierung nach Artikel 23 UWG gibt es für unlautere Preisbindungs- bzw. Preisparitätsklauseln nicht. Hingegen tritt aufgrund der Widerrechtlichkeit einer solchen Klausel die Rechtsfolge der Nichtigkeit ein (Art. 20 OR).28 Die Unlauterkeit liegt im Inhalt solcher AGB, die ein Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten von Plattformbetreibern und Beherbergungsbetrieben schaffen.

Was den räumlichen Geltungsbereich von Artikel 8a VE-UWG anbelangt, so gelangen dieser wie auch die übrigen Bestimmungen des UWG stets zur Anwendung, wenn der schweizerische Markt betroffen ist (Art. 136 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)29). Dies ist vor allem der Fall, wenn sich der betroffene Beherbergungsbetrieb in der Schweiz befindet. Der Vertrag zwischen dem Beherbergungsunternehmen und dem Plattformbetreiber untersteht hingegen dem von Artikel 116 f. IPRG bezeichneten Recht. Dieses ergibt sich in aller Regel aus den AGB des Plattformbetreibers. Gelangt auf den Vertrag ein ausländisches Recht zur Anwendung, so tritt an die Stelle des obenerwähnten Artikel 20 OR die entsprechende Bestimmung dieser Rechtordnung. Sollte - was eher nicht zu erwarten ist - das betreffende Vertragsrecht die Durchsetzung einer (im Sinne von Artikel 8a VE-UWG) widerrechtlichen Klausel zulassen, wäre dies aus Schweizer Sicht unbeachtlich (Art. 17 f. IPRG).

Aus Artikel 8a VE-UWG anspruchs- bzw. klageberechtigt ist, wer als Mitbewerber, Lieferant oder Abnehmer durch unlautere Preisbindungs- oder Preisparitätsklauseln in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 UWG). Klageberechtigt sind zudem auch Berufs- und Wirtschaftsverbände (Art. 10 Abs. 2 Bst. a UWG). Es obliegt somit den betroffenen privaten Marktakteuren, primär den betroffenen Beherbergungsbetrieben, den Konkurrenten sowie Berufs- und Wirtschaftsverbänden, sich gegen derartige Klauseln zu wehren. Vornehmlich wenn Kollektivinteressen auf dem Spiel stehen, kann auch der Bund klagen (Art. 10 Abs. 3 UWG). Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des IPRG und des Lugano-Übereinkommens (LugÜ).30

4 Erläuterungen zum neuen Artikel

Art. 8a Verwendung von Preisbindungsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben

Unlauter handelt insbesondere, wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preissetzung von Beherbergungsbetrieben durch Preisbindungsklauseln, namentlich durch Preisparitätsklauseln, einschränken. Im Folgenden werden die einzelnen Begriffe von Artikel 8a VE-UWG näher erläutert.

Betreiber einer Online-Plattform (Plattformbetreiber)

Die Regelung betrifft Plattformbetreiber. Aus dem Kontext der Bestimmung ergibt sich, dass nur solche Plattformbetreiber erfasst sind, welche Online-Buchungsportale für die Übernachtung in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben unterhalten. Solche Buchungsportale ermöglichen Kundinnen und Kunden, Unterkünfte aus der Liste der aufgeführten Beherbergungsunternehmen auszuwählen und online zu buchen. Dabei liegt dem Ganzen eine Geschäftsbeziehung zwischen Plattformbetreibern und Beherbergungsbetrieben zugrunde. Die Plattformbetreiber bieten damit Vermittlungsdienstleistungen zwischen Beherbergungsbetrieben und deren potenziellen Kunden an.31 Soweit Vergleichsplattformen ebenfalls eine direkte Geschäftsbeziehung mit Beherbergungsbetrieben unterhalten, fallen sie ebenfalls unter den Geltungsbereich der Bestimmung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Geschäftsbeziehungen zwischen Plattformbetreibern und Beherbergungsbetrieben sind in Standardverträgen mit AGB geregelt, die ihrerseits oft Preisbindungs- oder Preisparitätsklauseln enthalten. Als AGB gelten Vertragsbestimmungen, die im Hinblick auf eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen zum Voraus formuliert werden und nicht verhandelt werden können. In den Worten des Bundesgerichts: «Allgemeine Vertragsbedingungen oder vorgeformte Vertragsinhalte sind vertragliche Bestimmungen, die im Hinblick auf typische Verträge von Privaten standardmässig vorformuliert sind und insbesondere der Rationalisierung des Vertragsschlusses dienen».32 Letztlich lassen sich AGB auf drei typische Kriterien reduzieren: Vorformulierte Vertragsinhalte, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen und vom Verwender der anderen Vertragspartei gestellt werden.33 Gegenstück zu vorformulierten Vertragsinhalten ist die Individualvereinbarung. Individualvereinbarungen fallen folglich nicht unter Artikel 8a VE-UWG, es sei denn, sie enthalten vorformulierte Klauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Gemäss der Lehre spielt es keine Rolle, in welcher konkreten Form die Verwendung (missbräuchlicher) AGB erfolgt:

28 Diese Auffassung entspricht herrschender Lehre, siehe Verweise in FN 27.

29 SR 291

30 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen, SR 0.275.12

31 Zu Begriff und Geschäftsmodell der Buchungsplattformen siehe Verfügung WEKO vom 19. Oktober 2015, S. 8 ff.; https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte-entscheide.html; RPW 2016, S. 71 f.

32 BGer 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003, E. 3.1; BGer 4A_47/2015 vom 2. Juni 2015, E. 5.1.

33 Heiss in: Reto Heizmann / Leander Loacker, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 8 UWG N 73.