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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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Art. 4septies

Aufgehoben

Einfügen nach dem Gliederungstitel des Abschnitts B.

Art. 4a Berufsberatung

1 Eine Berufsberatung nach Artikel 15 IVG kann sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

a. von Fachpersonen durchgeführte Beratungsgespräche, Analysen und diagnostische Tests;

b. Massnahmen zur Vorbereitung auf eine Ausbildung nach Artikel 15 Absatz 1 IVG;

c. Massnahmen zur vertieften Klärung möglicher Berufsrichtungen nach Artikel 15 Absatz 2 IVG.

2 Als Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten arbeitsmarktnahe Massnahmen, die nach der obligatorischen Schule in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden und dazu dienen, Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Ausbildungen zu überprüfen. Diese Massnahmen sind auf längstens 12 Monate befristet.

3 Als Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c gelten Massnahmen, die in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden und dazu dienen, die Neigung und Eignung der versicherten Person für mögliche Berufsrichtungen und Tätigkeiten zu überprüfen. Diese Massnahmen sind auf längstens 3 Monate befristet.

4 Bei den Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden je nach Fähigkeiten der versicherten Person individuelle Vorgaben zu Zielen und Dauer in einer Zielvereinbarung festgehalten. Die Massnahme ist insbesondere dann zu beenden, wenn:

a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann;

b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt;

c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre.

Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung

1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:

a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024;

b. der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;

4 SR 412.10