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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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Assistenzbeitrag und vor der Zusprache des Assistenzbeitrags dürfen die Leistungen 700 Franken nicht übersteigen.

3 Die Beratung durch Drittpersonen wird mit höchstens 75 Franken pro Stunde vergütet.

Art. 41 Abs. 1 Bst. e, f, fbis, fter, k und l

1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende:

e–fter. Aufgehoben

k. die Bemessung des Invaliditätsgrades von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 2c Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200613 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen;

l. Aufgehoben

Einfügen von Art. 41a und 41b vor dem Gliederungstitel des Abschnitts III.

Art. 41a Fallführung

1 Bei der Erfüllung der ihnen durch das Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben achten die IV-Stellen auf eine durchgehende und einheitliche Fallführung.

2 Die Fallführung umfasst:

a. die Bestandsaufnahme;

b. die Planung des weiteren Vorgehens;

c. die Begleitung und Überwachung der zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung; und

d. die interne und externe Koordination mit den betroffenen Stellen und Personen.

3 Die IV-Stellen entscheiden über Art, Dauer und Umfang der Fallführung im Einzelfall.

4 Eine persönliche und aktive Begleitung der IV-Stelle im Rahmen der Fallführung wird bei den medizinischen Massnahmen nach den Artikeln 12 und 13 IVG nur mit dem Einverständnis der versicherten Person oder von deren gesetzlichen Vertretung durchgeführt.

5 Die IV-Stellen können für die Durchführung der Fallführung bei medizinischen Massnahmen im Einzelfall geeignete Dritte beiziehen.

Art. 41b Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige

1 Die Liste nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n IVG enthält folgende Angaben:

13 SR 831.30