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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Das Zertifikat der SIM nach Artikel 7l Absatz 2 muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung erworben werden.

2. Verordnung vom 31 Oktober 194729 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 51 Abs. 5

5 Hat der Ehegatte Anspruch auf eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent oder weniger, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt.

Art. 53 Abs. 1 erster Satz

1 Das Bundesamt stellt verbindliche Vorschriften und Rententabellen auf…

Sachtitel vor Art. 222

Neunter Abschnitt: Die Finanzhilfen zur Förderung der Altershilfe

Art. 222 Sachüberschrift (betrifft nur den deutschen Text) und Abs. 1 Einleitungssatz und 3

Berechtigung

1 Finanzhilfen können gewährt werden an gesamtschweizerisch tätige Organisationen, die:

3 Die Versicherung beteiligt sich an den Finanzhilfen der Invalidenversicherung an Organisationen der privaten Invalidenhilfe im Sinne von Artikel 74 IVG30, die in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Rentenalters in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Bei solchen Finanzhilfen kommen die Artikel 108–110 IVV31 zur Anwendung. Die Höhe des Anteils der Versicherung richtet sich nach den dieser Personengruppe tatsächlich gewährten Leistungen.

Art. 223 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Für Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstaben a und b AHVG werden die Finanzhilfen nach der Anzahl der erbrachten Leistungen ausgerichtet. Für die Erbringung von Leistungen zu Hause oder im Zusammenhang mit dem Wohnort

29 SR 831.101

30SR 831.20

31 SR 831.201