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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 14 Seiten

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... Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

181. Arthrogryposis

182. Pes equinovarus congenitus

183. Dysplasia coxae congenita sowie Luxatio coxae congenita, sofern eine

Apparateversorgung oder eine Operation notwendig ist

184. Angeborene Myopathien und angeborene Myasthenie ("Kongenitale myas-

thenes Syndrom")

189. Fibrodysplasia ossificans progressiva (FOP)

190. Aplasie und hochgradige Hypoplasie von Skelettmuskeln, sofern funktionel-

le Einschränkung bestehen

194. Angeborene Luxationen (ohne Hüftgelenk), sofern Operation, Apparatever-

sorgung oder Gipsverband notwendig sind. Exklusive angeborene Hüftgelenksluxation (Ziff. 183)

195. Angeborene nicht-entzündliche Gelenkskrankeiten (wie hyaline Fibromato-

se, progressive pseudorheumatoide Dysplasie PPRD)

IV. Gesicht

Hängt die Anerkennung eines Geburtsgebrechens von der kephalometrischen Beurteilung ab (Ziff. 208, 209 und 210), so beginnt die Leistungspflicht der IV von dem Moment an, wo die entsprechenden Winkelwerte kephalometrisch ausgewiesen sind.

201. Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte

202. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten

203. Angeborene Nasenspalten, Nasen- und Lippenfisteln

204. Proboscis lateralis

205. Angeborene Dysplasie der Zähne, sofern mindestens 12 Zähne der zweiten

Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind; bei der Odontodysplasie (ghost teeth) genügt der Befall von zwei Zähnen in einem Quadranten. Die Diagnose muss durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO, die oder der von der IV für diese spezifische Abklärung anerkannt ist, überprüft werden.

206. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtan-

lage von mindestens zwei nebeneinanderliegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer (Weisheitszähne werden nicht berücksichtigt)

207. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen bleibenden Zähne

eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt. Odontome gelten nicht als überzählige Zähne.

208. Micrognathia inferior congenita: