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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 14 Seiten
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... Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
181. Arthrogryposis
182. Pes equinovarus congenitus
183. Dysplasia coxae congenita sowie Luxatio coxae congenita, sofern eine
Apparateversorgung oder eine Operation notwendig ist
184. Angeborene Myopathien und angeborene Myasthenie ("Kongenitale myas-
thenes Syndrom")
189. Fibrodysplasia ossificans progressiva (FOP)
190. Aplasie und hochgradige Hypoplasie von Skelettmuskeln, sofern funktionel-
le Einschränkung bestehen
194. Angeborene Luxationen (ohne Hüftgelenk), sofern Operation, Apparatever-
sorgung oder Gipsverband notwendig sind. Exklusive angeborene Hüftgelenksluxation (Ziff. 183)
195. Angeborene nicht-entzündliche Gelenkskrankeiten (wie hyaline Fibromato-
se, progressive pseudorheumatoide Dysplasie PPRD)
IV. Gesicht
Hängt die Anerkennung eines Geburtsgebrechens von der kephalometrischen Beurteilung ab (Ziff. 208, 209 und 210), so beginnt die Leistungspflicht der IV von dem Moment an, wo die entsprechenden Winkelwerte kephalometrisch ausgewiesen sind.
201. Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte
202. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten
203. Angeborene Nasenspalten, Nasen- und Lippenfisteln
204. Proboscis lateralis
205. Angeborene Dysplasie der Zähne, sofern mindestens 12 Zähne der zweiten
Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind; bei der Odontodysplasie (ghost teeth) genügt der Befall von zwei Zähnen in einem Quadranten. Die Diagnose muss durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO, die oder der von der IV für diese spezifische Abklärung anerkannt ist, überprüft werden.
206. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtan-
lage von mindestens zwei nebeneinanderliegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer (Weisheitszähne werden nicht berücksichtigt)
207. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen bleibenden Zähne
eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt. Odontome gelten nicht als überzählige Zähne.
208. Micrognathia inferior congenita: