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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 14 Seiten
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... Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
395. Neuromotorische Symptome im Sinne eindeutig pathologischer Bewe-
gungsmuster (asymmetrische Bewegungsmuster, eingeschränkte Variabilität der Spontanmotorik [Stereotypien]) oder weitere, im Verlauf als zunehmend dokumentierte Symptome (asymmetrisches Haltungsmuster, Opisthotonus, persistierende Primitivreaktionen sowie ausgeprägte qualitative Auffälligkeiten des Muskeltonus [Rumpfhypotonie bei erhöhtem Tonus im Bereiche der Extremitäten]), welche in den ersten zwei Lebensjahren auftreten, als mögliche Frühsymptome einer zerebralen Lähmung gelten und therapiebedürftig sind. Ein motorischer Entwicklungsrückstand und ein Plagiocephalus gelten nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der Ziffer 395.
396. Sympathogoniom (Neuroblastoma sympathicum), Sympathicoblastom,
Ganglioneuroblastom und Ganglioneurom
397. Angeborene Paralysen und Paresen
XVI. Psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände
403. Schwere Verhaltensstörungen bei Menschen mit einer angeborenen Intelli-
genzminderung, sofern eine Therapie notwendig ist. Die Intelligenzminderung selbst stellt kein Geburtsgebrechen im Sinne der IV dar.
404. Angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminde-
rung mit kumulativem Nachweis von:
1. Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit,
2. Störungen des Antriebes,
3. Störungen des Erfassens (perzeptive Funktionen),
4. Störungen der Konzentrationsfähigkeit,
5. Störungen der Merkfähigkeit.
Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein.
405. Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin
oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, für Pädiatrie mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder für Pädiatrie mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist
XVII. Sinnesorgane a. Auge
Wird die Anerkennung als Geburtsgebrechen von einem bestimmten Grad der Visusverminderung abhängig gemacht, so ist der entsprechende Wert nach erfolgter optischer Korrektur massgebend. Ist der Visus nicht messbar und kann das betreffende Auge nicht zentral fixieren, so gilt ein Visus von 0,3 oder weniger (Ziff. 416, 417, 418, 419, 423, 425, 427).