Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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2. Änderungen im Überblick
2.1 Optimierung der Eingliederung
Früherfassung und Frühintervention
Die WE IV soll insbesondere die Chancen der Jugendlichen, die die obligatorische Schulzeit noch nicht oder gerade abgeschlossen haben, auf eine Berufsausbildung, die ihren Fähigkeiten und ihrem Gesundheitszustand entspricht, erhöhen und Invalidität möglichst verhindern. Deshalb werden die Früherfassung und die Frühintervention auf von Invalidität bedrohte Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr ausgeweitet (siehe Grafik). Zudem wird die Früherfassung auch auf Personen mit drohender Arbeitsunfähigkeit ausgedehnt.
In der IVV (Art. 1ter und 1sexies Abs. 2 E-IVV) sollen diese Änderungen konkretisiert werden.
Grafik: Massnahmen der IV zur adäquaten und koordinierten Unterstützung von gesundheitlich beeinträchtigten Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Leistungsfähigkeit versicherte Person (vP) Vorbereitung Ausbildung
Erstmalige Gezielte berufliche Vorbereitung Ausbildung
Schulischer Art. 16 IVG
Art. 16 IVG
Aufbau
Spezifische, kantonale Brückenangebote Art. 68bis IVG
Stabilisierung,
psychischer Aufbau Vorbereitende Massnahmen
in der Berufsberatung Art. 15 IVG
Integrations-
massnahmen für
Jugendliche Praktische Berufs-/
Art. 14a IVG Arbeitserfahrungen
Eingliederung vP
Früherfassung Art. 3abis IVG und Frühintervention Art. 7d IVG
Eingliederungsorientierte Beratung, Beratung und Begleitung der IV-Stelle, Zusammenarbeit mit kantonaler Koordinationsstelle (z.B. Case Management Berufsbildung)
Die Grafik zeigt die verschiedenen, bereits bestehenden sowie mit der WE IV neu geschaffenen Massnahmen zur Förderung des Eingliederungspotenzials von gesundheitlich beeinträchtigten Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die Massnahmen zielen in Abstimmung mit den kantonalen Angeboten und in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Instanzen und anderen relevanten Akteuren darauf, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf eine erstmalige berufliche Ausbildung vorzubereiten. Sie sind unterschiedlich ausgestaltet, um die Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit ihren je unterschiedlichen physischen und psychischen Voraussetzungen bedarfsgerecht zu unterstützen.
Integrationsmassnahmen
Die im Rahmen der WE IV beschlossenen Änderungen in Artikel 14a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) machen Integrationsmassnahmen neu auch für Jugendliche zugänglich, die noch nicht auf dem Arbeitsmarkt sind. Vor diesem Hintergrund müssen die Integrationsmassnahmen spezifisch auf Jugendliche ausgerichtet (vgl. Grafik) und mit den anderen, neuen Vorbereitungsmassnahmen für Jugendliche (Art. 15, 16, 68bis Abs. 1ter IVG) koordiniert werden. Hierfür ist die IVV entsprechend anzupassen (insb. Art. 4quinquies E-IVV). Im Weiteren wurde im Rahmen der WE IV die lebenslange Be-
12 SR 821.20