Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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fordernis einer langdauernden oder komplexen Behandlung und Behandelbarkeit mit medizinischen Massnahmen gemäss neuem Artikel 14 IVG) wird Klarheit und Rechtssicherheit sowohl für die Rechtsanwendenden als auch für die Versicherten geschaffen.
Die Kriterien zur Aufnahme eines Geburtsgebrechens in die Liste der Geburtsgebrechen sollen vor diesem Hintergrund ausführlicher und neu nicht mehr in der bisherigen GgV, sondern in der IVV (Art. 3 Abs. 1 bis 3, 3bis, 3ter E-IVV) geregelt werden. Die Aufgabe, diejenigen Geburtsgebrechen zu bestimmen, für die die IV medizinische Massnahmen gewährt, soll vom Bundesrat an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen werden. Entsprechend ist vorgesehen, die heutige Bundesrats- durch eine Departementsverordnung zu ersetzen (GgV-EDI).
Im Weiteren soll die Liste der Geburtsgebrechen aktualisiert werden. Die neue Liste basiert auf einer Konsultation der betroffenen Fachgesellschaften und wurde im Rahmen einer breit zusammengesetzten Begleitgruppe, bestehend aus Ärztinnen und Ärzten vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), H+, FMH, Pro Raris, Inclusion Handicap, Verband der Vertrauensärzte und IV-Stellen, erarbeitet. Vorgesehen ist beispielsweise, dass Geburtsgebrechen, die zum Zeitpunkt der Einführung des IVG (1960) noch lebensbedrohlich waren und heute dank eines einmaligen Eingriffs behandelt werden können, von der Liste gestrichen werden. Im Gegenzug sollen Geburtsgebrechen, die schwerere Beeinträchtigungen zur Folge haben, namentlich seltene Krankheiten, aufgenommen werden.
Medizinische Pflegeleistungen bei Domizilbehandlung
Im Rahmen der WE IV wurde beschlossen, dass künftig der Bundesrat die medizinischen Pflegeleistungen festlegt, für welche die IV die Kosten übernimmt (Art. 14ter Abs. 1 Bst. b IVG). Die medizinischen Pflegeleistungen, die aktuell erst in Weisungen (IV-Rundschreiben) beschrieben sind, sollen neu in Artikel 3quinquies E-IVV geregelt werden. Die Leistungen entsprechen sinngemäss den Leistungen in Artikel 7 der Verordnung des EDI vom 29. September 199517 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), sind mit ihnen aber nicht identisch. Eine Verankerung der medizinischen Pflegeleistungen in der IVV ist angezeigt, damit deren Zusprache an die Versicherten rechtlich abgesichert ist. Als Teil der medizinischen Pflegleistungen soll in Artikel 3quinquies E-IVV auch die medizinische Überwachung geregelt werden, die per 1.1.2020 mit dem IV-Rundschreiben 394 eingeführt worden ist. Damit soll die medizinische Pflege für IV-Versicherte konkretisiert und ein standardisiertes Abklärungsverfahren für die einheitliche Leistungszusprache etabliert werden.
2.3 Kompetenzzentrum Arzneimittel
Der neue Artikel 14ter Absatz 5 IVG sieht vor, dass eine Liste der Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste; GG-SL) erstellt wird für Arzneimittel, die nicht bereits auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind. In den neuen Artikeln 3sexies-3octies E-IVV sollen die Bestimmungen zu dieser Liste konkretisiert werden: Die Führung der GG-SL wird an das BAG delegiert, das aufgrund seiner Zuständigkeit für die SL bereits Erfahrung in der Durchführung von Prüfungen bezüglich der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) von Arzneimitteln hat. Ein Arzneimittel wird dann in die GG-SL aufgenommen, wenn es nur für die Behandlung von Geburtsgebrechen indiziert ist und die Behandlung in den überwiegenden Fällen vor dem 20. Altersjahr beginnt.
2.4 Tarifierung und Rechnungskontrolle
Im Rahmen der WE IV wurde der Bundesrat damit beauftragt, die Tarife im Bereich der IV mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen zu koordinieren (Art. 27 Abs. 2