Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Stellenprozente festlegt werden (Art. 96ter E-IVV). Die nachstehende Tabelle stellt den so entstandenen Verteilschlüssel dar:

Anzahl 13- bis 25- Stellen- Bsp. Höchstbeiträge in Franken IV-Stellen in dieser Jähriger pro- (Basis 2020)13 Kategorie

zente

< 10’000 Jugendliche 25 40’000 AI, AR, NW, OW,

GL, UR

10’000 – 29’999 50 80’000 SZ, ZG, BS, SH,

GR, NE, JU

30’000 – 59’999 75 120’000 LU, FR, SO, BL,

TG, TI, VS

60’000 – 99’999 100 160’000 SG, AG, GE

> 100’000 200 320’000 ZH, BE, VD

Die Berechnungen, die der Tabelle zugrunde liegen, sowie deren Aktualisierung werden in Weisungen detaillierter geregelt werden.

Mitfinanzierung von kantonalen Brückenangeboten

Ziel des neuen Artikels 68bis Absatz 1ter IVG ist ein besserer Zugang für Jugendliche mit Beeinträchtigungen zu den kantonalen Brückenangeboten der Regelstrukturen: Wenn die Zusammenarbeit zwischen der IV-Stelle und der Trägerschaft der kantonalen Angebote in einer Vereinbarung formalisiert ist, kann die IV die kantonalen Angebote mitfinanzieren, um diese je nach Situation und Bedarf der versicherten Person niederschwelliger auszugestalten. Die Grafik auf Seite 4 zeigt, dass bei kantonalen Brückenangeboten nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG der Fokus auf der schulischen Förderung liegt – im Unterschied zu den neuen Integrationsmassnahmen für Jugendliche nach Artikel 14a IVG (Fokus: psychologische Begleitung) und zu den ebenfalls neu eingeführten Vorbereitungsmassnahmen nach Artikel 15 IVG (Fokus: Überprüfung von Berufszielen und sozialpädagogisch begleitete Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt). In der IVV soll präzisiert werden, dass die IV-Stellen für die Erstellung und Überprüfung dieser Vereinbarungen zuständig sind und das BSV im Auftrag des Bundesrates Mindeststandards für die Vereinbarungen festlegt (Art. 96bis E-IVV). Um bedarfsgerechte, kantonale Angebote zu gewährleisten, sollen diese via Subjektfinanzierung passend ausgestaltet werden können (Art. 96quater E-IVV).

Personalverleih

Mit der WE IV wird den IV-Stellen neu ermöglicht, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198914 (AVG) zugelassene Personalverleiher beizuziehen (Art. 18abis IVG). Das Gesetz sieht vor, dass Personalverleiher für ihre Leistungen eine Entschädigung erhalten. Zudem entschädigt die IV die gesundheitsbedingten Mehrkosten für die Beiträge an die berufliche Vorsorge und für die Krankentaggeldprämien.

In einer neuen Verordnungsbestimmung (Art. 6quinquies E-IVV) sollen, wie in Artikel 18abis Absatz 4 IVG vorgesehen, der Höchstbetrag sowie die Modalitäten der Entschädigung konkretisiert werden.

Taggelder der IV

Mit der neuen IVG-Bestimmung zum Taggeld sollen gesundheitlich beeinträchtigte Jugendliche und junge Erwachsene gleichaltrigen gesunden Personen finanziell gleichgestellt wer-

13 Im Jahr 2020 rechnet man mit Kosten von ca. 160'000 Franken für ein Vollzeitäquivalent (VZÄ). Dieser Betrag wird im Verlaufe der Jahre u.a. wegen der Teuerung angepasst werden müssen, weshalb die Spalte «Höchstbeiträge» nur exemplarisch zu verstehen ist. Die in der Verordnung definierte Höchstgrenze der Mitfinanzierung bezieht sich auf die Anzahl Vollzeitäquivalente.

14 SR 823.11