Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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schränkung der Dauer von Integrationsmassnahmen auf zwei Jahre aufgehoben. Integrationsmassnahmen können künftig auch dann noch verfügt werden, wenn bereits während insgesamt zwei Jahren Integrationsmassnahmen gewährt worden sind. In der IVV sollen die Regelungen im Zusammenhang mit der Dauer der Integrationsmassnahmen präzisiert werden. Schliesslich werden durch neue Regelungen in den Artikeln 3a, 14quater und 57 IVG Anpassungen bei den Verordnungsartikeln der Integrationsmassnahmen notwendig (u.a. Art. 4sexies E-IVV).
Berufsberatung
Im Rahmen der Beratung der WE IV hat das Parlament Artikel 15 IVG so angepasst, dass alle Versicherten, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, neu auch Anspruch auf eine Vorbereitungsmassnahme für den Eintritt in die Ausbildung haben. Gemäss Gesetzgeber ist das Ziel der Massnahme, Jugendliche z.B. mittels Praktika besser auf eine Ausbildung in einem Betrieb vorzubereiten. Im neuen Artikel 4a E-IVV sollen die neuen Vorbereitungsmassnahmen präzisiert werden, um sie in der Angebotspalette zu den vorbereitenden Massnahmen der IV für Jugendliche (vgl. Grafik) und in den übrigen Elementen der Berufsberatung zielgerichtet und effektiv zu verorten. Der Fokus der Massnahme nach dem neuen Artikel 15 IVG soll nicht auf der Füllung schulischer Lücken oder der psychotherapeutischen Begleitung liegen. Die Massnahme soll vielmehr der praktischen Erprobung von möglichen Berufszielen und der Heranführung an die Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts (Praktika) dienen.
Erstmalige berufliche Ausbildung
Damit eine erstmalige berufliche Ausbildung (EbA) (vgl. Grafik) erfolgreich absolviert werden und eine anschliessende Integration in den (ersten) Arbeitsmarkt möglichst nachhaltig gelingen kann, ist es wichtig, dass die EbA den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand der versicherten Person entspricht (vgl. Art. 8 Abs. 1bis IVG).
Mit der WE IV wurde Artikel 16 IVG dahingehend ergänzt, dass eine EbA sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientiert und bereits dort erfolgen soll. Auch wurde mit Absatz 4 dem Bundesrat in einer Delegationsnorm neu die Kompetenz erteilt, die Voraussetzungen für die Zusprache von praktischen, niederschwelligen Ausbildungen hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festzulegen.
Auf Verordnungsstufe soll die Regelung der EbA weiter konkretisiert werden, indem die folgenden Punkte neu in die IVV aufgenommen werden:
• Definition der Schnittstelle zu Artikel 15 IVG (Berufsberatung) (Art. 5 Abs. 2 E-IVV)
• Definition, wann eine EbA als abgeschlossen gilt (Art. 5 Abs. 3 E-IVV)
• Ausführungen zur Delegationsnorm an den Bundesrat (Art. 5 Abs. 4 und 5 E-IVV)
• Definition der Schnittstelle zu Artikel 17 IVG (Umschulung) (Art. 5bis Abs. 1 E-IVV).
Mitfinanzierung von kantonalen Koordinationsstellen
Der im Rahmen der WE IV neu geschaffene Artikel 68bis Absatz 1bis IVG hat zum Ziel, Jugendliche mit Beeinträchtigungen früher zu erfassen und zu begleiten. Wenn die Zusammenarbeit zwischen der IV-Stelle und der kantonalen Instanz, die Jugendliche mit Mehrfachschwierigkeiten unterstützt (z.B. Case Management Berufsbildung), in einer Vereinbarung formalisiert ist, kann die IV diese kantonale Instanz mitfinanzieren (vgl. auch Grafik). In der IVV soll präzisiert werden, dass die IV-Stellen für die Erstellung und Überprüfung dieser Vereinbarungen zuständig sind und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Auftrag des Bundesrates Mindeststandards für die Vereinbarungen festlegt (Art. 96bis E-IVV). Dabei sind die Regelungen zur Früherfassung (Art. 3abis IVG) und zur ausgebauten Beratung und Begleitung (Art. 14quater und Art. 57 IVG) zu berücksichtigen. Es soll eine bedarfsgerechte und längerfristig angelegte Objektfinanzierung der kantonalen Koordinationsstellen gewährleistet werden. Hierzu soll in der Verordnung auf Basis der ständigen Wohnbevölkerung zwischen 13 und 25 Jahren in den Kantonen eine Höchstgrenze für die von der IV finanzierten