Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Absatz 1: IH und Weitere halten fest, dass der Aufbau der Arbeitsfähigkeit nur eines unter mehreren Zielen von Integrationsmassnahmen bleiben darf und dessen Nichterreichen nicht der Grund für den Abbruch einer Integrationsmassnahme sein dürfe.

Absatz 3: Verschiedene Kantone (SZ, OW, GL, SH, GR, TG) sowie die IVSK fordern die Ergänzung: «nach Abschluss der». GPS, SPS sowie IH und Weitere verlangen, dass Jugendliche mit gesundheitlichen Problemen «möglichst rasch und unkompliziert» eine Integrationsmassnahme zugesprochen erhalten, nicht zu lange medizinisch abgeklärt wird und Integrationsmassnahmen nicht mit dem Verweis auf «pubertätsbedingte Verhaltensweisen» abgelehnt werden.

Absatz 4: Verschiedene Kantone (SZ, OW, GL, SH, GR, TG, VS) sowie die IVSK beantragen die Streichung der «Zielvereinbarung», da die Vorgabe einer Zielvereinbarung auf Weisungsstufe zu erfolgen habe. IH und Weitere begrüssen den Fokus auf den ersten Arbeitsmarkt und die Möglichkeit des geschützten Rahmens.

Artikel 4sexies E-IVV (Dauer der Massnahmen)

Es sind 78 Stellungnahmen eingegangen. Zu den einzelnen Absätzen von Artikel 4sexies E-IVV äussern sich die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser wie folgt:

Absatz 3: SPS, IH und Weitere fordern, dass vor dem Abbruch einer Integrationsmassnahme in Rücksprache mit den therapeutischen und ärztlichen Fachpersonen und unter Berücksichtigung der Stärken und Fähigkeiten der versicherten Person die Zielvereinbarung angepasst wird.

Absatz 5: BE verweist darauf, dass die Formulierung um den Begriff «mindestens» ergänzt werden soll, damit auch Verlängerungen möglich sind, wenn die gesamte Massnahme im ersten Arbeitsmarkt stattfindet. Verschiedene Kantone (OW, NW, SO, AI, GR, TI, VD, NE, GE, JU) sowie die IVSK fordern zudem die Streichung der Ausführung, dass eine Integrationsmassnahme nach einem Jahr «höchstens um ein Jahr» verlängert werden darf. AIS lehnt die zwingende Koppelung der Verlängerung einer Massnahme mit der Durchführung im ersten Arbeitsmarkt ab.

Absatz 6: Verschiedene Kantone (ZH, SZ, OW, GL, AI, GR, AG, TG, NE, GE) sowie die IVSK beantragen eine dahingehende Umformulierung, dass die versicherte Person «sich seither selbstständig oder mit Unterstützung aktiv um die berufliche Integration bemüht hat». Zudem entstehe der Eindruck, dass die Buchstaben a und b kumulativ zu erfüllen seien. Andere Kantone (NW, ZG, SH, VD, JU) sowie die EDK und die SODK fordern die Streichung des Absatzes. BE verlangt, mit der Ergänzung des Begriffs «deutlich» höhere Anforderungen an die Veränderungen des Gesundheitszustandes zu stellen. GPS, SGV, Travail.Suisse, AIS, IH und Weitere erachten die beiden Begriffe «nachweislich und ernsthaft» als zu unbestimmt und fordern eine Präzisierung auf Weisungsstufe oder einen «einsehbaren Kritierenkatalog».

Berufsberatung (Art. 4a E-IVV)

Es sind 81 Stellungnahmen eingegangen.

Die Änderungen bei der Berufsberatung werden generell gutgeheissen, mit verschiedenen Präzisierungs- und Korrekturforderungen vor allem bzgl. der zeitlichen Befristungen.

Die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser begrüssen vor allem die Präzisierungen betreffend die Berufsberatung und die Fokussierung auf den ersten Arbeitsmarkt.

Absatz 2: Verschiedene Kantone (SZ, OW, GL, GR, TG, NE) und die IVSK beantragen eine kleinere sprachliche Umformulierung («um» anstelle von «die dazu dienen, dass») sowie die Integration des Teilsatzes «und an die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes heranzuführen» aus dem erläuternden Bericht in die E-IVV. BE fordert zudem die Präzisierung, dass diese Massnahmen nur ausnahmsweise in Institutionen erfolgen sollen. Andere Kantone (OW, NW, ZG, SO, SH, AI, TI, VD, NE, GE, JU), IH und Weitere sowie die EDK und die SODK erachten die Befristung der Massnahme nach Artikel 15 Absatz 1 IVG auf 12 Monate als zu starr. GPS,