Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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SPS, SGV, I.H. und Weitere schlagen vor, dass bei einer Wiederaufnahme der Massnahme erneut Anspruch auf längstens zwölf Monate bestehen soll, was auch auf Stufe Weisung aufgenommen werde könne.

Absatz 3: Verschiedene Kantone (SZ, OW, GL, GR, TG, NE) sowie die IVSK beantragen eine kleinere sprachliche Umformulierung («um» anstelle von «die dazu dienen, dass»). Andere Kantone (OW, NW, ZG, SO, SH, AI, VD, NE, GE, JU), GPS, SPS, SGV, AIS, IH und Weitere sowie EDK und SODK erachten die Befristung der Massnahme nach Artikel 15 Absatz 2 IVG auf 3 Monate als zu starr. SGV, GPS, SPS, I. und Weitere fordern, dass bei einer Wiederaufnahme der Massnahme erneut Anspruch auf längstens drei Monate bestehen soll. AIS fordert eine Verlängerung der Massnahmen auf sechs Monate.

Absatz 4: Verschiedene Kantone (SZ, OW, GL, SH, GR, TG, VS, NE) sowie die IVSK beantragen die Streichung der «Zielvereinbarung», da die Vorgabe einer Zielvereinbarung auf Weisungsstufe zu erfolgen habe. Zudem sei Buchstabe c unter Buchstabe a zu subsumieren. UR hat eine sprachliche Anmerkung («ist» statt «wäre» in Bst. c). IH und Weitere fordern vor einer vorzeitigen Beendigung einer Berufsberatungsmassnahme die Anpassung der Zielvereinbarung unter Berücksichtigung der Stärken und Fähigkeiten der versicherten Person und in Rücksprache mit den therapeutischen und ärztlichen Fachpersonen. Die SVP beantragt, dass die Berufsberatung erst abgebrochen werden darf, wenn die versicherten Personen einen geeigneten Arbeitsplatz gefunden haben.

Erstmalige berufliche Ausbildung

Grundsätzlich sind die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser mit den Änderungen der Artikel 5 und 5bis IVV zufrieden.

Es wird explizit begrüsst, dass die erstmalige berufliche Ausbildung wie bis anhin auch auf einen späteren geschützten Arbeitsplatz bzw. auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte vorbereiten soll (Art. 5 Abs. 1 Bst. c E-IVV), sie auch nach Abschluss der beruflichen Grundbildung im zweiten Arbeitsmarkt unter bestimmten Voraussetzungen weitergeführt und von der IV finanziert werden kann (Art. 5 Abs. 3 E-IVV) sowie die Zusprache für die erstmalige berufliche Ausbildung für die gesamte Dauer und ohne Staffelung erfolgt (Art. 5 Abs. 5 E-IVV).

Artikel 5 E-IVV (erstmalige berufliche Ausbildung)

Insgesamt sind 72 Stellungnahmen eingegangen. Zu den einzelnen Absätzen von Artikel 5 E-IVV äussern sich die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser wie folgt:

Absatz 2 (gezielte Vorbereitung): Verschiedene Kantone (SZ, OW, GL, GR, TG, NE, JU) und die IVSK machen in Bezug auf Buchstabe c dieses Abschnittes folgenden Änderungsvorschlag: «[…] der Beginn der Vorbereitung, die Voraussetzung für die darauffolgende Ausbildung darstellt». AG beantragt hingegen, dass «die einschränkenden Definitionen gelockert werden sollten, sodass Vorbereitungsmassnahmen im Sinne der erfolgreichen Wiedereingliederung eingesetzt werden können». Curaviva Schweiz und AIS fordern eine Präzisierung im Wording von Absatz 2: «Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: …»

Absatz 3 (Weiterführung): IH und Weitere, SGB, AGILE.ch und Weitere, INSOS, Aids-Hilfe Schweiz, AIS und andere Organisationen regen an, den Absatz dahingehend anzupassen, dass eine weiterführende Erstausbildung nicht zwingend auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgen muss resp. im ganzem Erlass den Begriff «auf dem regulären Arbeitsmarkt» beizubehalten. Zudem fordert AIS, in den Weisungen einen einheitlichen und öffentlich einsehbaren Kriterienkatalog für die Beurteilung des Eingliederungspotenzials aufzunehmen.