Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Absatz 2: Die EDK erachtet das Kriterium der Anzahl 13 bis 25-Jährigen der ständigen Wohnbevölkerung als sachgerecht.

Absatz 3: Verschiedene Kantone (OW, GL, TG, VS, NE) und die IVSK weisen darauf hin, dass die Finanzierung ein Drittel der Kosten pro Kanton betrage. TI schlägt angesichts der steigenen Anzahl Jugendlicher mit psychischen Problemen eine Überprüfung der Höhe der Mittel vor. SZ erachtet die vorgesehene finanzielle Beteiligung als zu niedrig. ZH beantragt die Schaffung regionaler Einheiten, welche die Verteilung der Mittel an die IV-Stellen übernehmen. VD fordert unter dem Titel «Art. 68bis IVG» eine Finanzierung von 50 Prozent. GR beantragt aufgrund der Mehrsprachigkeit und der Weitläufigkeit des Kantons die gleiche Anzahl Stellenprozente wie VS. BS erachtet die Finanzierung hingegen als angemessen.

Personalverleih (Art. 6quinquies E-IVV)

Es sind 10 Stellungnahmen eingegangen.

Grundsätzlich wird der Personalverleih als zusätzliches Instrument begrüsst. Jedoch werden die Modalitäten der Entschädigung für Beitragserhöhungen und die Befristung der Massnahmedauer auf einem Jahr kritisiert. VS und der SSV begrüssen die Möglichkeit für die IV-Stellen, Personalverleiher beizuziehen. Der SSV erhofft sich dadurch einen positiven Effekt auf die Sozialhilfe.

Zu den einzelnen Absätzen von Artikel 6quinquies E-IVV äussern sich die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser wie folgt:

Absatz 1 (Höchstbetrag): Für die SVP ist der Höchstbetrag zu hoch. Swissstaffing, Profil und IPT erachten den Höchsbetrag von 12'500 Franken pro versicherte Person als angemessen, sofern bei den zu platzierenden IV-Kunden nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsmarktfähigkeit besteht. INSOS findet den Höchstbetrag zu knapp bemessen und schlägt zudem vor, eine Integrationsprämie an den Personalverleiher in einem zusätzlichen Absatz zu verankern, der jedoch im Rahmen des maximalen Betrags abzugelten wäre. Das Netzwerk Enthinderung begrüsst die Übernahme der Vermittlungskosten durch die IV und regt an, diesen Anreiz den Arbeitgebenden aktiv zu kommunizieren.

Absatz 2 (Entschädigung): Laut SAV gehen die Leistungen nach Artikel 6quinquies Absatz 2 E-IVV weit über die Bestimmungen nach Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe b IVG hinaus und sollten aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage gestrichen werden. Swissstaffing, Profil und IPT begrüssen die Entschädigung und die Karenzfrist von zwei aufeinanderfolgenden Tagen, auch wenn der vorgesehene Beitrag das finanzielle Risiko nicht gänzlich abdecke.

Absatz 3 (Höchstsätze Entschädigung): Swissstaffing, Profil und IPT sind der Ansicht, dass die vorgegebenen Höchstsätze nach Absatz 3 zu tief seien und regen an, diese bei einer nächsten Revision zu erhöhen.

Absatz 4 (Dauer Entschädigung für Beitragserhöhungen): Swissstaffing, Profil und IPT begrüssen es, dass die Krankentaggeld-Entschädigung für die gesamte Erkrankungsdauer im Arbeitsverhältnis entschädigt werden soll. Es wird jedoch gefordert, dass die Auszahlung nicht erst nach Ende des Arbeistverhältnisses erfolgt, sondern, dass Teilzahlungen auch früher möglich sein sollen.

Absatz 5 (Dauer Massnahme): Für Swissstaffing, Profil und IPT sollte die maximale Dauer von einem Jahr nur die Dauer der Arbeitseinsätze umfassen. Die Dauer der Suche und der Vermittlung einer Stelle sollte nicht mitgezählt werden. INSOS, CURAVIVA und Arbeitsmarktintegration Schweiz finden die Fixierung auf ein Jahr Laufzeit der Massnahme zu starr und schlagen vor, dass diese Dauer bei absehbarer Festanstellung im Einsatzbetrieb für eine klar zu definierende Überbrückungszeit verlängert werden kann.

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