Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Artikel 5bis E-IVV (Invaliditätsbedingte Mehrkosten)

Insgesamt sind 58 Stellungnahmen eingegangen. Zu den einzelnen Absätzen von Artikel 5bis E-IVV äussern sich die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser wie folgt:

Absatz 5 (anrechenbare Kosten): AGILE.ch und Weitere, I H und Weitere und AIDS-Hilfe Schweiz fordern die Übernahme der Kosten für invaliditätsbedingte auswärtige Verpflegung und Unterkunft bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung analog der beruflichen Weiterbildung (vgl. Art. 5bis Abs. 3 IVV). Der Ergotherapeutinnen Verband Schweiz beantragt die Ergänzung eines Buchstaben d) persönliche Hilfsmittel

Absatz 6 und 7 IVV (Verpflegung und Unterkunft): Einige Kantone (SZ, OW, GL, AI, GR, TG, VS, NE, JU) und die IVSK beantragen, den Begriff «Ausbildungsstätte» durch «Ausbildungsinstitution» zu ersetzen.

Mitfinanzierung von kantonalen Brückenangeboten

Die Einführung der Mitfinanzierung kantonaler Brückenangebote wird von allen Vernehmlassenden gutgeheissen; einzelne Kantone fordern Anpassungen bei der Finanzierung.

Die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser begrüssen die Nutzung bereits bestehender Angebote, das Verhindern von Doppelspurigkeiten sowie einen einheitlicheren Vollzug in den Kantonen dank der Mindestvorgaben des BSV.

Artikel 96bis E-IVV (Mindestanforderungen an Vereinbarungen mit kantonalen Instanzen)

Es sind 2 Stellungnahmen mit folgenden Bemerkungen eingegangen:

Absatz 1: SO weist darauf hin, dass in diesem Absatz der Begriff der «gegenseitigen» Überprüfung verwendet wird, was im erläuternden Bericht nicht so erklärt werde.

Absatz 2: Die SVP beantragt, die Ziele zwischen IV-Stellen und Trägerschaft der kantonalen Angebote hinreichend klar zu definieren.

Artikel 96quater E-IVV (Kantonale Brückenangebote)

Es sind 8 Stellungnahmen eingegangen. Zu den einzelnen Absätzen von Artikel 96quater E-IVV äussern sich die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser wie folgt:

Absatz 1: SO fordert, dass die materiellen Voraussetzungen für die Mitfinanzierung der kantonalen Brückenangebote auf Verordnungsstufe klar definiert werden. GR beantragt bei den Brückenangeboten eine Altersbeschränkung auf 21 Jahre. Das Netzwerk Enthinderung verlangt, dass die Massnahmen zur beruflichen Erstausbildung nicht an ein Alter gebunden werden.

Absatz 2: Verschiedene Kantone (VS, JU) sowie die EDK begrüssen die neue Möglichkeit der Mifinanzierung. GR beantragt Sockelbeiträge anstelle einer Subjektfinanzierung, da die Anzahl Personen mit Beeinträchtigungen in Brückenangeboten schwankten. VD fordert unter dem Titel «Art. 68bis IVG» eine Mitfinanzierungsmöglichkeit von 50 Prozent.

Absatz 3: BE erachtet es als sinnvoll, dass in Ausnahmefällen eine Verlängerung des Brückenangebots um ein Jahr möglich ist und beantragt das Einfügen von «in der Regel».

Artikel 96ter Mitfinanzierung von kantonalen Koordinationsstellen

Es sind 13 Stellungnahmen eingegangen.

Die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser heissen die Einführung der Mitfinanzierung kantonaler Koordinationsstellen gut. Sie begrüssen es, dass die Zusammenarbeit mit der kantonalen Koordinationsstelle institutionalisiert und entschädigt werden kann und durch die Mitfinanzierung Lücken geschlossen werden können. Einzelne Kantone fordern eine Anpassung bei der Finanzierung.

Zu den einzelnen Absätzen von Artikel 96ter E-IVV (Beitrag an die kantonale Koordinationsstelle) äussern sich die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser wie folgt: