Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Die vorgeschlagene Regelung zu den Taggeldern und Lernendenlöhnen wird grundsätzlich begrüsst, da die Bestimmungen als «sinnvoll und angemessen» wahrgenommen werden. Zu einigen Artikeln (Art. 18 IVV, Art. 19, Art. 20quater, Art. 21septies, Art. 22 IVV und Übergangsbestimmungen) sind jedoch Kommentare eingegangen oder es werden Klarstellungen und/oder Korrekturen verlangt.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen ausdrücklich, dass das neue System auf eine bessere Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne gesundheitlichen Problemen abzielt, dass das neue System die Chancen auf einen Ausbildungsplatz im ersten Arbeitsmarkt erhöht und dass es die Fehlanreize des derzeitigen Systems beseitigt, die dazu führen, dass Junginvalide in Ausbildung für die gleiche Ausbildungssituation höher entschädigt werden als Gleichaltrige ohne Invalidität.

Artikel 18 E-IVV Absätze 1 und 2 E-IVV (Wartezeiten im Allgemeinen)

Insgesamt gingen 15 Stellungnahmen ein. 13 stammen von Kantonen (AG, BE, BS, GL, TG, GR, SH, NW, OW, SZ, NE, TI, JU), eine von der IVSK und eine vom SSV. Alle sprechen sich gegen die Abschaffung des Taggeldes für die Zeit aus, während der auf den Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung gewartet wird. Die Tatsache, dass der Taggeldanspruch mit dem Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung entsteht, bedeutet für die Vernehmlassungsteilnehmenden eine frühere Ausrichtung des Taggelds und keinesfalls die Abschaffung des Taggelds für die Wartezeit. Dass das Tagegeld ab Beginn der Ausbildung ausgerichtet werden, habe zum Ziel, den Taggeldanspruch auszuweiten und nicht zu beschränken.

Artikel 19 E-IVV (Wartezeiten während der Stellensuche)

Insgesamt sind 12 Stellungnahmen eingegangen.

Die Änderungen in Artikel 19 E-IVV werden mehrheitlich kritisiert. Erwähnt wird insbesondere die unklare Begrifflichkeit beim Titel sowie die unklare Abgrenzung zwischen den Artikel 18 E-IVV und 19 E-IVV. Konkret äussern sich die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser zu den einzelnen Absätzen wie folgt:

Titel: Die Stellungnahmen mehrerer Kantone (BE, GL, GR, NE, OW, SZ, TG, VS) und der IVSK halten fest, dass der Begriff «Wartefrist» im Titel irreführend sei und verlangen, dass der Titel in «Taggelder» geändert wird. Für AR ist indes der Begriff «Stellensuche» problematisch, da es zu einer Verwechslung des Zielpublikums der IV und des RAV kommen könne. Für SG sind die Kantone von Artikel 19 E-IVV und 120a E-AVIV nicht direkt betroffen; diese Artikel werfen für SG daher keine besonderen Probleme auf.

Absatz 1 (Wartefrist und Personalverleih): Mehrere Kantone (BE, GL, GR, NE, OW, SZ, TG, VS) und die IVSK argumentieren, dass die Wartezeit vor einem Personalverleih nach Absatz 1, entgegen der Erläuterung im Kommentar in Artikel 19 E-IVV, gestützt auf Artikel 18 E-IVV entschädigt werden sollte. VD schlägt vor, die im Kommentar enthaltene Präzisierung zum Personalverleih direkt in den IVV-Artikel aufzunehmen. Die Rechtsberatung UP schlägt vor, die Zahl der Taggelder gemäss Absatz 1 von 60 auf 90 beziehungsweise 180 zu erhöhen.

Absatz 2 (Koordination mit der Arbeitslosenversicherung): Die Rechtsberatung UP beantragt, dass die Koordinationsregel zwischen der IV und dem AVIG präzisiert wird, insbesondere dahingehend, ob die versicherte Person verpflichtet ist, sich bei einem RAV anzumelden, um Taggelder nach Absatz 1 zu beziehen.

Artikel 20quater E-IVV (Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen)

Die Suva, die einzige Versicherungseinrichtung, die sich zu diesem Artikel geäussert hat, hat einige Vorbehalte hinsichtlich der Notwendigkeit einer Anpassung der Regelung. Sie argumentiert, dass die Konstellation des nach UVG versicherten Unfalles während einer Eingliederungsmassnahme bereits heute existiere, ohne dass Artikel 16 Absatz 3 UVG im Zusammenspiel mit Artikel 22quater Absatz 1 IVV zu Schwierigkeiten führen würde. In der Praxis werde Artikel 16 Absatz 3 UVG dann angewendet, wenn der Anspruch auf IV-Taggeld erst nach dem