Vorlage
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) AS 202_
Recht betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts für die Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Behördendienste zur Verfügung stellen, wenn:
a. diese Dienste gleichzeitig zur Erfüllung eigener Aufgaben der Bundesverwaltung betrieben werden;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben der betreffenden Verwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erforderlich sind.
3Er kann folgende Behörden, Organisationen und Personen zur Nutzung von elektronischen Behördendiensten des Bundes verpflichten, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist:
a. Behörden der Kantone;
b. die vom Bund oder von den Kantonen mit dem Vollzug von Bundesrecht betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung oder der kantonalen Verwaltung angehören.
4Die Kantone leisten einen Beitrag an die Kosten, der der Nutzung elektronischer Behördendienste durch sie und ihre Gemeinden entspricht. Der Bundesrat regelt die Bemessung des Beitrags.
5Soweit der Betrieb elektronischer Behördendienste weitergehender Rechtsgrundlagen bedarf, etwa weil die Rechtsstellung Privater in Bezug auf den Datenschutz oder das Verfahrensrecht betroffen ist, ist er zulässig, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bestehen.
Art. 13 Standards
1Der Bundesrat kann technische, organisatorische und prozedurale Standards, die eine Zusammenarbeit verschiedener Systeme in einem durchgängigen Prozess unterstützen, für die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden verbindlich erklären. Er orientiert sich an international anerkannten oder verbreiteten Standards.
2Er kann, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist, solche Standards zudem als verbindlich erklären für:
a. Behörden der Kantone;
b. die vom Bund oder von den Kantonen mit dem Vollzug von Bundesrecht betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung oder der kantonalen Verwaltung angehören.
3Artikel 12 Absatz 5 gilt sinngemäss.