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Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 8 Seiten
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Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) AS 202_
d. das anwendbare Recht.
3Sie können die Schaffung gemeinsamer Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit vorsehen.
4Der Bundesrat kann sie selbstständig abschliessen.
5Er kann auch völkerrechtliche Verträge über die Gegenstände nach Absatz 1 und 2 selbstständig abschliessen.
6Soweit Vereinbarungen nach diesem Artikel weitergehender Rechtsgrundlagen bedürfen, etwa weil die Rechtsstellung Privater in Bezug auf den Datenschutz oder das Verfahrensrecht betroffen ist, sind sie zulässig, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bestehen.
Art. 6 Beteiligungen des Bundes
1Der Bund kann sich im Bereich des E-Government an Organisationen beteiligen, insbesondere in den Bereichen nach Artikel 5 Absatz 1. Diese Beteiligungen müssen der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der Bundesbehörden dienen.
2Der Bundesrat beschliesst die Beteiligung.
Art. 7 Kostentragung bei Vereinbarungen und Organisationen
Der Bund beteiligt sich nur an Vereinbarungen und Organisationen, bei denen die Parteien die Kosten anteilmässig gemäss der Nutzung der jeweiligen Leistungen tragen.
Art. 8 Finanzhilfen
1Der Bund kann Finanzhilfen an Massnahmen zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Zusammenarbeit im Bereich des E-Government ausrichten, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist. Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite ausrichten an:
a. die Kantone;
b. die vom Bund oder von den Kantonen mit dem Vollzug von Bundesrecht betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung oder der kantonalen Verwaltung angehören;
c. weitere Organisationen, mit denen der Bund Vereinbarungen nach Artikel 5 abschliesst oder an denen sich der Bund nach Artikel 5 oder 6 beteiligt.
2Die zuständige Behörde schliesst mit den Empfängern von Finanzhilfen öffentlichrechtliche Verträge ab, die namentlich den Umfang der zu leistenden Finanzhilfen, die Art der Beiträge sowie die vom Empfänger zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen regeln. Finanzhilfen an Kantone können in Programmvereinbarungen geregelt werden.