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Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 8 Seiten
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Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) AS 202_
3Die Parlamentsdienste und die eidgenössischen Gerichte können sich diesem Gesetz oder Teilen davon durch Vereinbarung mit dem Bundesrat unterstellen, soweit andere Bundesgesetze nichts anderes vorsehen.
4Dieses Gesetz gilt nur, soweit Bestimmungen anderer Erlasse nichts Abweichendes vorsehen.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. E-Government: Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Erfüllung behördlicher Aufgaben;
b. elektronische Behördendienste: Mittel der IKT zur Erfüllung behördlicher Aufgaben.
Art. 4 Grundsätze
1Die Bundesbehörden streben zur Erhöhung der Effizienz und zur Erschliessung neuer Möglichkeiten den Einsatz elektronischer Mittel an für die Interaktion:
a. der Behörden des Bundes untereinander und mit denjenigen der Kantone und der Gemeinden;
b. zwischen Behörden und Unternehmen;
c. zwischen Behörden und natürlichen Personen.
2Sie stimmen dabei ihre Tätigkeiten mit den Kantonen ab und wahren deren Autonomie.
3Sie achten darauf, dass ihre Leistungen der gesamten Bevölkerung zugänglich sind und berücksichtigen die Risiken insbesondere für die Sicherheit und Verfügbarkeit von Daten und Diensten.
Art. 5 Abschluss von Vereinbarungen
1Der Bund kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen schweizerischen Gemeinwesen und Organisationen Vereinbarungen über die technische und organisatorische Umsetzung der Zusammenarbeit im Bereich des E-Government und über deren Finanzierung abschliessen, insbesondere zur
a. Sicherstellung der Interoperabilität zwischen den beteiligten Gemeinwesen und Organisationen;
b. Vereinfachung der elektronischen Bereitstellung von Behördenleistungen und deren Durchführung.
2Die Vereinbarungen regeln, soweit sinnvoll, insbesondere:
a. die Zuständigkeiten;
b. die Organisation;
c. die Finanzierung;