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Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 8 Seiten
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Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) AS 202_
Art. 14 Ausnahmen von verbindlich erklärten elektronischen Behörden-
diensten und Standards
Der Bundesrat kann Ausnahmen von Verbindlicherklärungen nach den Artikeln 12 und 13 gewähren.
Art. 15 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19973
Art. 46a Abs. 1bis
1bisKeine Gebühren werden erhoben für die Nutzung von Daten, die gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes vom …4 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben zur freien Weiterverwendung gemäss den Open-Government-Data-Grundsätzen bereitgestellt werden.
2. Bundesgesetz vom 18. Juni 19995 über die Meteorologie und die Klimato-
logie
Art. 3 Abs. 3 und 4
3Der Bundesrat legt die Gebühren für Dienstleistungen des Grundangebots gemäss Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 fest.
4Im Rahmen des Grundangebots sorgt das Bundesamt kostenlos für:
a. die Bereitstellung von Daten gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes vom ….7 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben;
b. die Verbreitung von Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben gemäss Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.
3. Bundesgesetz vom 27. Juni 19738 über die Stempelabgaben
Art. 6 Abs. 1 Bst. ater
1Von der Abgabe sind ausgenommen:
ater. die Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, die ausschliesslich in öffentlicher Hand sind und einen öffentlichen Zweck nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom …9 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben verfolgen
3 SR 172.010
4 SR …
5 SR 429.1
6 SR 172.010
7 SR …
8 SR 641.10
9 SR …