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Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 8 Seiten

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Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) AS 202_

sowie gleichgestellte Vorgänge zur Begründung von Beteiligungsrechten an solchen Gesellschaften;

Art. 16 Übergangsbestimmungen betreffend Open Government Data

1Die Verwaltungseinheiten können die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Daten ihren Ressourcen entsprechend etappenweise umsetzen, spätestens jedoch bis fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 11.

2Sie sind nicht verpflichtet, Daten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben oder erstellt wurden, zugänglich machen.

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.