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Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 8 Seiten

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Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) AS 202_

Art. 9 Übertragung von Aufgaben

1Der Bundesrat kann mittels Verordnung oder Vereinbarung Aufgaben der administrativen Hilfstätigkeit im Bereich des E-Government auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, übertragen, Dabei ist insbesondere zu regeln:

a. das anwendbare Recht, namentlich das anwendbare Beschaffungsrecht;

b. die Aufsicht über die mit den Aufgaben betrauten Organisationen und Personen; diese umfasst mindestens eine jährliche Berichterstattung;

c. die Steuerung der Organisationen und Personen.

2Die Durchführung von Beschaffungsverfahren nach den Vorgaben des öffentlichen Beschaffungsrecht kann auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, übertragen werden, wenn:

a. der Bund an der Organisation oder der Person beteiligt ist;

b. keine Privaten an der Organisation oder Person beteiligt sind, und

c. die Organisation oder Person keine Leistungen am Markt für Private erbringt.

3Den mit den Aufgaben betrauten Organisationen und Personen können, soweit erforderlich, Verfügungskompetenzen erteilt werden.

4Der Bundesrat wählt den Aufgabenträger in einem transparenten, objektiven und unparteiischen Auswahlverfahren aus.

Art. 10 Open Source Software (OSS)

1Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden können Software, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen, Interessentinnen und Interessenten unter den folgenden Voraussetzungen lizenzgebührenfrei zur Verfügung stellen:

a. Sie geben die Software nach den folgenden Grundsätzen von Open-Source-Software frei:

1. sie legen den Quellcode offen,

2. sie gestatten jedermann, die Software lizenzgebührenfrei zu benutzen, zu studieren, weiterzuentwickeln und weiterzugeben.

b. Sie selbst oder weitere Kreise haben ein Interesse an der Weiterverwendung der Software.

c. Rechte Dritter werden gewahrt.

2Soweit möglich und sinnvoll, sind international anerkannte oder verbreitete Lizenztexte zu verwenden. Vertragliche Haftungsansprüche sind in der Lizenz auszuschliessen, soweit dies zivilrechtlich zulässig ist.