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Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 8 Seiten
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Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) AS 202_
3Die Lizenzgewährungen unterstehen dem Privatrecht, soweit andere Erlasse nichts Abweichendes vorschreiben. Streitigkeiten zwischen den Lizenzgebern und den Lizenznehmern werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
4Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden können ergänzende Dienstleistungen, namentlich zur Integration, Wartung, IT-Sicherheit und zum Support erbringen, soweit ein öffentliches Interesse besteht und sie mit verhältnismässigem Aufwand erbracht werden können. Sie erheben dafür kostendeckende Gebühren.
5Das zuständige Departement kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung für bestimmte Leistungen gemäss Absatz 4 zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
Art. 11 Open Government Data (OGD)
1Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen die Daten, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben oder erstellen und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, zur freien Weiterverwendung zur Verfügung. Vorbehalten bleiben spezialgesetzlich vorgeschriebene Quellenangaben.
2Die Daten werden unentgeltlich, zeitnah, in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format in öffentlich zugänglichen Netzen zur Verfügung gestellt.
3Nicht öffentlich zugänglich gemacht werden:
a. Daten, die gestützt auf andere Erlasse nicht oder nur zu restriktiveren Bedingungen veröffentlicht werden, insbesondere aufgrund von Bestimmungen über Datenschutz, Urheberrechte, Statistikgeheimnis, Steuergeheimnis, Informationsschutz, Gebühren und amtliche Register;
b. Daten, deren Aufbereitung für die Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche, personelle oder technische Mittel erfordert, die insbesondere unverhältnismässig sind im Vergleich zum Nutzen der Daten für Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft (Wertschöpfung).
4Die Daten werden auf einer zentralen Plattform referenziert und mit vordefinierten Metadaten versehen. Das Bundesamt für Statistik regelt in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei den Inhalt und die Form der Metadaten.
5Die Verwaltungseinheiten sind nicht verpflichtet, die Daten zum Zwecke der Veröffentlichung auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.
Art. 12 Elektronische Behördendienste
1Der Bundesrat kann die diesem Gesetz unterstehenden Behörden zur Nutzung von elektronischen Behördendiensten verpflichten, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde dienen.
2Er kann vorsehen, dass Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung den Kantonen, Gemeinden und den mit dem Vollzug von Bundesrecht oder kantonalem