Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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stehenden Erlass (u.a. das RVOG) oder im Sinne eines Mantelerlasses in verschiedene Bundesgesetze eingefügt werden könnten. Ein solches Vorgehen wurde schliesslich aber verworfen, einerseits, weil die in Frage kommenden Erlasse einen anderweitigen Geltungsbereich haben und andererseits, weil die neuen Bestimmungen zur digitalen Modernisierung der Verwaltung nicht auf die ganze Rechtsordnung verstreut werden sollen. Ein eigenständiges Bundesgesetz bietet für künftige Rechtsergänzungen im Bereich des Einsatzes elektronischer Mittel zwecks Erfüllung von Behördenaufgaben, die fraglos noch kommen werden, ein spezifisches Erlassgefäss, in dem die Einheit der Materie gewahrt bleibt.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Die Regelungsinhalte des neuen Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (VE-EMBaG) sind ausführlich unter den vorstehenden Ziffern 2.1 bis 2.7 beschrieben und begründet. Der folgende Kommentar zu den einzelnen Artikeln ist deshalb knapp gehalten.
Artikel 1 Zweck
Artikel 1 beschreibt den Zweck des Gesetzes, ohne konkrete Rechte oder Pflichten festzuhalten. Dieser Artikel ist programmatischer und nicht normativer Natur.
Das EMBaG setzt sich dem Gesetzestitel entsprechend zum Hauptziel, dem Bund hinreichende Rechtsgrundlagen für die Verwendung elektronischer Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zu schaffen. Im Vordergrund steht in diesem Kontext die Regelung verbindlicherer Zusammenarbeitsformen des Bundes mit anderen Gemeinwesen, anderen Staaten und nationalen wie auch internationalen Organisationen (Bst. a). Namentlich die künftigen E-Government-spezifischen Vereinbarungen des Bundes mit den Kantonen werden so auf eine stabile rechtliche Basis gestellt. Neben der Kooperationsmöglichkeit über Vereinbarungen (Art. 5 VE-EMBaG) stehen hierbei ferner die Option der Beteiligung des Bundes an Organisationen (Art. 6 VE-EMBaG) wie auch die Übertragung von Aufgaben der administrativen Hilfstätigkeit im Bereich des E-Government auf Organisationen (Art. 9 VE-EMBaG) im Fokus. In diesem Zusammenhang ist die in Artikel 4 Absatz 2 VE-EMBaG statuierte Verpflichtung des Bundes zur Abstimmung seiner Tätigkeiten im Bereich des E-Government mit jenen der Kantone hervorzuheben, die koordinierte Zusammenarbeitsformen zwischen dem Bund und den Kantonen vorantreiben soll. Als Ausfluss dieser Kooperationsformen sollen die an der Zusammenarbeit beteiligten Partner von effizienten elektronischen Dienstleistungen (z.B. staatsebenenübergreifenden Beschaffungen entsprechender Dienste über Beschaffungskooperationen) profitieren können, die die elektronische Abwicklung bestehender Verwaltungsprozesse durch lnformations- und Kommunikationstechnologien vereinfachen sollen.
Als zweite Stossrichtung bezweckt das EMBaG die Schaffung eines gedeihlichen (Rechts-)Umfelds für die Verbreitung von elektronischen Dienstleistungen der Behörden zu Gunsten der Wirtschaft wie auch zu Gunsten der Bürgerinnen und Bürgern (Bst. b). Mit dem Gesetzesvorhaben sollen die Grundlagen geschaffen werden, damit die elektronische Bereitstellung von Behördenleistungen vereinfacht, verbessert, ausgebaut und weiterentwickelt werden. Der angestrebte Zuwachs an E-Government-Dienstleistungen steht im Kontext mit dem (Programm-)Artikel 4 VE-EMBaG, mit dem dem Bund aufgetragen wird, die elektronische Abwicklung seiner Geschäftsprozesse zu fördern. Die elektronischen Dienstleistungen, von denen die Wirtschaft und die Bevölkerung Nutzen ziehen sollen können, setzen sich aus dem Einsatz bzw. Betrieb von Open Source Software, Open Government Data, Basisdiensten und E-Services, als auch aus der Festlegung von Standards zusammen.
Artikel 2 Geltungsbereich
Absatz 1
Die Bestimmungen des VE-EMBaG gelten für die zentrale wie auch die dezentrale Bundesverwaltung, soweit nicht in anderen Bundesgesetzen (z.B. in bundesgesetzlichen Organisationserlassen) etwas anderes geregelt ist. Die Zugehörigkeit zur zentralen und dezentralen Bundesverwaltung wird