Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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einer Unterstellungsvereinbarung die Beschaffungsstellen des Bundes angehört und über die betreffenden Abschlüsse rechtzeitig informiert werden.
Vorbehalten bleiben auf jeden Fall allfällige einer Unterstellung zuwider lautende Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen.
Absatz 4
Bestehen Bestimmungen in anderen Erlassen, die den Regelungen im VE-EMBaG widersprechen, gehen diese vor. Denkbar ist zum Beispiel, dass die Kostentragung bei Zusammenarbeitsprojekten im Bereich des E-Government in spezifischen Erlassen geregelt wird und von den allgemeinen Regelungen zur Kostentragung im VE-EMBaG abweicht. Diesfalls ist die spezialgesetzliche Bestimmung zur Anwendung zu bringen. Die weiteren, nicht den spezifischen Regelungen widersprechenden Bestimmungen des VE-EMBaG, bleiben indes weiterhin anwendbar.
Artikel 3 Begriffe
Im dritten Artikel werden erklärungsbedürftige Begriffe im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Mittel einer Definition im Bundesrecht zugeführt.
Buchstabe a «E-Government»
Es bestehen zahlreiche Begriffserklärungen zu E-Government, im Kern lassen sie sich aber vereinfacht auf die elektronische Leistungserbringung der verschiedenen Staatsgewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) reduzieren.Die E-Government-Strategie des Bundes geht von folgender Definition aus56:
«E-Government bedeutet den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in öffentlichen Verwaltungen in Verbindung mit organisatorischen Änderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste und demokratische Prozesse zu verbessern und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu erleichtern.»
Ausgehend von dieser Definition wird E-Government in der Gesetzesvorlage mit den wesentlichen Merkmalen, nämlich mit der behördlichen Aufgabenerfüllung unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, umschrieben. Mit anderen Worten beschreibt E-Government die elektronische Abwicklung von Geschäftsprozessen mittels Einsatzes von IKT für die Interaktion zwischen Behörden untereinander (auch staatsebenenübergreifend) und mit Dritten (natürlichen und juristischen Personen)57. Vorausgesetzt wird eine rechtsverbindliche Kommunikation.
Soweit im Gesetzesentwurf und dem Bericht die Rede ist von «im Bereich des E-Government» (oder ähnlichen Formulierungen), sind darunter mithin sämtliche Formen des Einsatzes von IKT zur Erfüllung behördlicher Aufgaben zu verstehen.
Der Begriff «E-Government» befindet sich indes in einem ständigen Wandel und ist entsprechend der technologischen Entwicklung stetig anzupassen. Eine exakte und abschliessende Definition und Bereichsbestimmung des Begriffs E-Government unterliegt dem Wandel der Zeit und ist daher nicht als abschliessend zu verstehen.
Buchstabe b «Elektronische Behördendienste»
Unter dem Begriff «elektronische Behördendienste» werden Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Erfüllung von behördlichen Aufgaben verstanden. Im vorliegenden Gesetzeskontext lassen sie sich in Basisdienste und E-Services unterteilen.
Basisdienste bilden die Grundlage für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsabläufen. Auf ihnen können weitere eigene oder behördenübergreifende Dienste, die sog. E-Services, aufgebaut werden. Basisdienste umfassen namentlich zentrale Dienste in den nachfolgenden Bereichen:
Identitäts- und Zugangsmanagements, z.B. elektronische Identitätsdienste (die die Verwendung der E-ID ermöglichen) oder die Plattform für den sicheren Austausch («sedex»), damit
56 Vgl. E-Government-Strategie Schweiz vom 5. Januar 2017, S. 2.
57 SCHNELL/AMMANN/GRÜNENFELDER, Max Weber in der Digitalisierungsfalle, E-Government in Deutschland, Österreich und der Schweiz, 2018, S. 6.