Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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in den Artikeln 7 und 8 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV55) geregelt.

Wegen der Vielfalt der verschiedenen Autonomiebereiche ist es hingegen nicht sinnvoll, auch die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung (im Sinne von Art. 2 Abs. 4 RVOG) vom Geltungsbereich des Gesetzes zu erfassen. Bei diesen Organisationen sind allenfalls erforderliche Bestimmungen zum Einsatz elektronischer Mittel im Zusammenhang mit dem Angebot elektronischer Behördenleistungen spezialgesetzlich vorzusehen. Die Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung werden in Absatz 2 einzig den Verbindlicherklärungen von elektronischen Behördendiensten (Basisdiensten, E-Services) und Standards durch den Bundesrat unterstellt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Bst. b und Art. 13 Abs. 2 Bst. b VE-EMBaG).

In Bezug auf die Umsetzung des Open Government Data-Prinzips wird der persönliche Geltungsbereich in Artikel 11 vorerst auf die zentrale Bundesverwaltung eingeschränkt. Es wird hier der Strategie «Open Government Data Schweiz 2019-2023» gefolgt, die die OGD-Prinzipien lediglich für diese verbindlich erklärt und insbesondere keine Erweiterung des Geltungsbereichs durch gesetzlichen Zwang auf staatsnahe Betriebe oder Private anstrebt. Eine Umsetzung der Strategie in der dezentralen Bundesverwaltung sowie in staatsnahen Unternehmen wird aber langfristig durchaus angestrebt.

Absatz 2

Mit Absatz 2 wird der Geltungsbereich des Gesetzes in Bezug auf die Regelungen zu Verbindlicherklärungen auf die Verwaltungen der Kantone und die externen Verwaltungsträger erweitert, die mit Verwaltungsaufgaben des Vollzugs von Bundesrecht betraut wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob den ausserhalb der Verwaltung stehenden Organisationen bzw. Personen die Aufgabenerfüllung, also der Vollzug von Bundesrecht, vom Bund oder den Kantonen übertragen wurde (vgl. dazu Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 3 VE-EMBaG). Die Erweiterung des Geltungsbereichs auf die Kantone beschränkt sich aufgrund der Gewaltenteilung auf die kantonale Exekutive. Nicht erfasst sind kantonale Parlamente oder kantonale Gerichte.

Die Regelungen zu Verbindlicherklärungen umfassen die Artikel 12 bis 14 und betreffen die Nutzung von elektronischen Behördendiensten (Basisdienste und E-Services) sowie die verbindliche Bestimmung von Standards durch den Bundesrat. Für die Kantone und die externen Verwaltungsträger ebenfalls anwendbar ist die Ausnahmebestimmung zu den Verbindlicherklärungen (Art. 14 VE-EMBaG).

Absatz 3

Dem Gesetz nicht unterstellt werden die Bundesversammlung sowie die eidgenössischen Gerichte, da sich in der Legislative und Judikative spezifische Bedürfnisse beim Einsatzes elektronischer Mittel stellen. Zu erwähnen ist hier insbesondere das in Entstehung begriffene Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ; Vernehmlassung läuft bis 26. Februar 2021), das eine von den Kantonen und vom Bund getragene Plattform für den elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr vorsieht («E-Justice»). Das damit verbundene Projekt «Justitia 4.0» der Schweizer Gerichte bezweckt die Digitalisierung der zentralen Geschäftsprozesse der Justiz.

Sowohl der gesetzgebenden (vertreten durch die Parlamentsdienste) wie den rechtsprechenden Instanzen des Bundes wird mit Absatz 3 aber auf freiwilliger Basis ermöglicht, sich durch Vereinbarung mit dem Bundesrat dem Gesetz oder ausgewählten Artikeln des Gesetzes zu unterstellen. Eine Teilunterstellung könnte für die Parlamentsdienste und die eidgenössischen Gerichte namentlich hinsichtlich der Bestimmungen zu den elektronischen Behördendiensten (Art. 12 VE-EMBaG) sowie der Verbindlicherklärung von Standards (Art. 13 VE-EMBaG) von Interesse sein.

Der Bundesrat entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ihm unterbreiteten (Teil-)Unterstellungsangeboten im Einzelfall zuzustimmen und mittels Vereinbarung die Unterstellung zu verankern oder sie abzulehnen (z.B., weil ein konkretes Angebot zur Teilunterstellung keinen Mehrwert generiert). Soweit sich Unterstellungen auf Beschaffungsfragen auswirken, sollten vor dem Abschluss

55 SR 172.010.1