Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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Bundesrecht die Nutzung bezeichneter Basisdienste oder E-Services durch die Kantone als verbindlich zu erklären und Standards festzulegen, kann die Interoperabilität zwischen den Staatsebenen gewährleistet werden. Ohne klare gesetzliche Stütze vermögen diese Instrumente ihr Potenzial nicht zu entfalten, stellen sich bei konkreten Anwendungsfällen ansonsten laufend Fragen insbesondere nach der Zulässigkeit ihres Einsatzes sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Entscheidzuständigkeit. Aber auch mit Blick auf das Legalitätsprinzip, wonach die Verwaltung grundsätzlich nur aufgrund und im Rahmen einer gültigen gesetzlichen Grundlage handeln darf, sind Rechtsgrundlagen zum Betrieb von Basisdiensten und E-Services sowie zur Festlegung von Standards unentbehrlich.

Eine mögliche – hier aber nicht näher geprüfte – Alternative zum Abschluss von Vereinbarungen zwischen schweizerischen Gemeinwesen sowie zur Übertragung von Aufgaben und Kompetenzen auf gemeinsame Organe wäre die Möglichkeit, die entsprechenden Aufgaben dem Bund zu übertragen (näher dazu siehe Ziff. 5.1.5).

2.6 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen sowie jener für die dargestellten weiteren Anwendungsfelder für den Einsatz elektronischer Mittel (OSS, OGD, Basisdienste, E-Services, Festlegung von Standards) bringt keine wesentlichen Kosten mit sich und schafft für sich allein auch keinen quantifizierbaren Nutzen. Es ist aber davon auszugehen, dass damit erhebliche künftige Einsparungen ermöglicht werden.

Die Umsetzung des OGD-Prinzips wird zwar nicht ganz ohne Aufwand möglich sein und führt aufgrund des Ausfalls von Gebühren zu Mindereinnahmen für den Bund. Letztere fallen jedoch gemäss der Querschnittsprüfung53 zur Strategieumsetzung von Open Government Data Schweiz beim Bund relativ gering aus und können im Vergleich zum erwarteten volkswirtschaftlichen Mehrwert vernachlässigt werden. Zudem wird der erforderliche Aufwand (Initial- und laufender) durch eine etappenweise Umsetzung sowie die Einschränkung auf Daten, die ohne bedeutende zusätzliche Mittel OGDmässig aufbereitet werden können, limitiert und kann so intern besser kompensiert werden.

Kosten verursachen wird die Entwicklung und der Betrieb von Basisdiensten und E-Services. Diese können zurzeit nicht abgeschätzt werden, müssten aber jeweils im Einzelfall beziffert werden. Soweit Dienste für die Kantone betrieben werden (sei es aufgrund einer Verbindlicherklärung oder infolge einer Zur-Verfügung-Stellung), sollen die damit verbundenen Kosten überwälzt werden. Der Vorentwurf sieht auch vor, dass der Bund im Bereich E-Government Finanzhilfen ausrichten kann, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht dienlich ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch von ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Empfängern Leistungen im Bereich des E-Government erbracht werden, welche den Vollzug von Bundesrecht unterstützen.

Die Wirksamkeit von Zusammenarbeitsprojekten wird im Einzelfall von den entscheidkompetenten Behörden anhand einer Kosten-/Nutzenabschätzung zu beurteilen sein.

2.7 Umsetzung

Um dem aktuellen gesetzgeberischen Handlungsbedarf gerecht zu werden, sieht die vorgeschlagene Lösung den Erlass eines eigenständigen «Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben» vor. Der Titel des Erlasses ist offen formuliert, um auch künftigen gesetzgeberischen Anliegen im weiten und laufend wachsenden Einsatzbereich der elektronischen Mittel (namentlich auf dem Gebiet des E-Government bzw. der digitalen Verwaltung) ein spezifisches und kohärentes Erlasswerk zur Verfügung zu stellen. Das vorgeschlagene Bundesgesetz bereichert dabei die bestehenden Bestimmungen zur analogen Verwaltungsführung nach Massgabe des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG54) mit zusätzlichen digitalen Handlungsformen.

Im Rahmen der Vorarbeiten wurde geprüft, ob die neuen Regelungen zu Zusammenarbeitsformen im Bereich digitalisierter Behördenleistungen – statt in einem eigenständigen Gesetz – in einen be-

53 Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) am 24. Juli 2018.

54 SR 172.010