Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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der Zugang zu Behördenleistungen sichergestellt werden kann. Auch Portale, die Zugang zu spezifischen Behördendiensten ermöglichen, sind vom Begriff der Basisdienste erfasst.

 Geteilte Verzeichnisse, z.B. behördenübergreifende Stammdatenverwaltung, Register, nationaler Adressdienste (NAD) für den innerbehördlichen Austausch.

Ergänzende Informationen zu Basisdiensten sind unter Ziffer 2.4.3 zu finden.

Die Abwicklung der Geschäftsprozesse erfolgt durch spezifische E-Government-Anwendungen (E-Services bzw. E-Government-Services). Darunter werden sämtliche Angebote und Dienste verstanden, die eine durchgängige elektronische Zusammenarbeit unter öffentlichen Organen sowie zwischen diesen und Dritten (Bevölkerung und Wirtschaft) mit rechtsverbindlicher Wirkung ermöglichen. Dabei sind nicht nur solche gemeint, die den natürlichen Personen oder den Unternehmen direkt von Nutzen sind bzw. von diesen direkt wahrgenommen werden. Es können auch rein verwaltungsinterne Dienste sein58.

Als Beispiel eines E-Services kann «eUmzugCH» genannt werden, ein Service, der die elektronische Meldung und Abwicklung des Umzugs zum Ziel hat59. Weitere laufende Projekte betreffen z.B. den Signaturvalidator für Behörden-Dokumente.

Für weiterführende Informationen wird auf Ziffer 2.4.3 verwiesen.

Der Gesetzesentwurf knüpft keine unterschiedlichen Rechtsfolgen an die Begriffe «Basisdienst» und «E-Service» an.

Artikel 4 Grundsätze

Absatz 1

Der Hauptvorteil von E-Government für Bevölkerung und Unternehmen liegt darin, dass sämtliche Interaktionen mit öffentlichen Verwaltungen und Organisationen vereinfacht, beschleunigt und transparenter ausgestaltet werden. Der technische Fortschritt ermöglicht neue Kommunikations- und Interaktionswege, so dass in immer mehr Bereichen eine durchgängige elektronische Zusammenarbeit unter öffentlichen Organen sowie zwischen diesen und Dritten mit rechtsverbindlicher Wirkung ermöglicht wird. Mit Artikel 4 Absatz 1 werden die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden ausdrücklich verpflichtet, zur Erhöhung der Effizienz und zur Erschliessung neuer Möglichkeiten die elektronische Abwicklung ihrer Geschäftsprozesse anzustreben, was insbesondere durch Innovationen sowie kontinuierliche Erweiterung und Verbesserung des bestehenden Angebots an digitalen Behördenleistungen zu erfolgen hat. Hierbei hat der Bund sicherzustellen, dass ein einfacher und sicherer Zugang zu den elektronischen Behördenleistungen gewährleistet ist. Insgesamt wird damit das vom Bundesrat verabschiedete Leitbild «Digital First» in der Bundesgesetzgebung verankert60.

Mit «Digital First» wird dem Bund vorgegeben, zukünftig bei der Bereitstellung von Informationen und Diensten den digitalen Kanal zu priorisieren. Um den Wandel hin zur digitalen Verwaltung zu erreichen, hat der Bund den elektronischen Kanal zukünftig so attraktiv zu gestalten, dass dieser für die Bevölkerung und die Wirtschaft zur ersten Wahl wird: Der Bund bietet seine Informationen und Dienste grundsätzlich elektronisch an, wo immer möglich adaptiert für mobile Geräte. Er verbessert den Zugang zu seinem elektronischen Leistungsangebot, stellt dessen Barrierefreiheit sicher und setzt auf durchgängig elektronische Prozesse. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird dabei gewahrt. Welcher Mittel sich der Bund zur Erreichung dieses Ziels bedienen soll, wird durch das Gesetz nicht vorgegeben.

Weitere Vorkehren zur Förderung von E-Government können Zusammenarbeits-Vereinbarungen des Bundes mit anderen Gemeinwesen, Staaten und Organisationen, Beteiligungen an als auch Aufgabenübertragungen auf Organisationen bilden.

58 Bericht zum St. Galler Gesetz über E-Government, S. 26.

59 Bund, Kantone und Gemeinden haben im Rahmen des Projekts «eUmzugCH» eine Lösung erarbeitet, die den Meldeprozess neugestaltet. Diese soll schweizweit eingeführt werden.

60 Das Leitbild «Digital First» wurde vom Bundesrat im Rahmen der Gutheissung der Eckwerte für die E-Government-Strategie Schweiz ab 2020- 2023 am 14. November 2018 angenommen. Abrufbar unter: www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/59197.pdf