Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Mit Blick auf diese Erkenntnisse wird in der Gesetzesvorlage vorgeschlagen, dass der Bund als oberste Staatsebene die benötigten Basisdienste und E-Services für die dem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden verbindlich bezeichnen kann. Im Weiteren soll der Bund im Rahmen seines verfassungsmässigen Kompetenzbereichs sowie beim Vollzug des Bundesrechts durch die Kantone durch den Betrieb von Basisdiensten und E-Services ein Mass an Verbindlichkeit und Standardisierung schaffen können, das die Interoperabilität auf horizontaler wie auch vertikaler Ebene gewährleistet. Dies bedingt indes, dass der Bund sowohl die Behörden der Kantone als auch ihre externen Verwaltungsträger zur Verwendung der bezeichneten elektronischen Behördendienste (unter anteilsmässiger Kostentragung) verpflichten kann, soweit diese Bundesrecht umsetzen oder vollziehen und dabei elektronische Behördenleistungen anbieten. Bei der Erfüllung ausschliesslich kantonaler oder kommunaler Aufgaben soll dem Bund zudem ermöglicht werden, elektronische Behördendienste, die er zur Erfüllung von Bundesaufgaben ohnehin betreibt, auch für die Kantone und Gemeinden zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben gegen Entgelt zu betreiben.

2.4.4 Verbindlicherklärung von Standards

Standards erleichtern die Zusammenarbeit, vereinfachen technische Lösungen, reduzieren Kosten, ermöglichen Interoperabilität und schaffen Transparenz.

Gemäss der E-Government-Strategie Schweiz 2020-2023 setzen Bund, Kantone und Gemeinden auf standardisierte Lösungen und offene Schnittstellen. Sie ermöglichen so eine nachhaltige kostensparende Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und -prozessen und die durchgängige Übermittlung von Daten zwischen Behörden aller Staatsebenen.

Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet die Gesetzesvorlage eine Bestimmung, die es dem Bund ermöglicht, für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht durch Behörden des Bundes und der Kantone sowie durch externe Träger von Verwaltungsaufgaben Standards als verbindlich zu erklären.

2.5 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Der Bund verfügt gegenwärtig über keine rechtlichen Grundlagen, die es ihm unter Wahrung des Legalitätsprinzips ermöglichen, sich im Bereich E-Government zum Zwecke der Zusammenarbeit an anderen Organisationen oder Unternehmen zu beteiligen. Die beabsichtigte Beteiligung des Bundes an eOperations hat den diesbezüglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf offenbart. Da auch künftige Beteiligungen des Bundes an anderen Organisationen zu Kooperationszwecken im E-Government-Bereich nicht auszuschliessen sind, soll eine generell-abstrakte Norm für derartige Beteiligungen geschaffen werden. In diesem Kontext soll der Bund auch ermächtigt werden, Verwaltungsaufgaben im Bereich der administrativen Hilfstätigkeiten auf die Organisationen bzw. Unternehmungen zu übertragen und entsprechende Finanzierungsverpflichtungen einzugehen.

Mit einer weiteren Gesetzesbestimmung soll der Bund in die Lage versetzt werden, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im E-Government-Bereich mit den Kantonen, anderen Staaten und Organisationen abzuschliessen und damit im Bedarfsfall auch die Schaffung gemeinsamer Organisationen vorzusehen. Mit dieser weit gefassten Grundlage soll dem Bundesrat bei der Zusammenarbeit mit den Gemeinwesen aller Staatsebenen die Möglichkeit gegeben werden, die für den jeweiligen Zweck günstigste Kooperationsform zu nutzen.

Mit einer rechtssatzmässigen Regelung zum Einsatz und zur Freigabe von OSS im Bund sollen sodann die rechtlichen Unsicherheiten überwunden werden, die bestehen, soweit der Bund OSS lizenzgebührenfrei weitergibt.

Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für Open Government Data verwirklicht die strategische Leitlinie «open data by default», um die anvisierte Open-Data-Kultur in allen Verwaltungseinheiten homogen umsetzen zu können. Damit schafft sie Rechtssicherheit, indem sie der Bundesverwaltung die explizite gesetzliche Grundlage für die Umsetzung des OGD-Prinzips verschafft (Legalitätsprinzip in der Leistungsverwaltung).

Der Betrieb von Basisdiensten und E-Services sowie die Verbindlicherklärung von Standards durch den Bund sind weitere Instrumente, die die Digitalisierung der Verwaltung fördern bzw. sogar von fundamentaler Bedeutung für das Gelingen einer funktionstüchtigen «E-Government-Landschaft» in der Schweiz sind. Namentlich durch die vorgesehenen Möglichkeiten des Bundes, beim Vollzug von