Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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sie, dass es kein Mittel geben darf, das weniger stark in die Autonomie der Kantone eingreift, dennoch dieselben günstigen Auswirkungen auf die Anwendung des Bundesrechts hat und keine anderweitigen gravierenden Nachteile mit sich bringt.

Die Verbindlicherklärungen nach Absatz 2 richten sich an die Behörden der Kantone sowie an die von Bund oder Kantonen mit öffentlichen Aufgaben betrauten externen Verwaltungsträger. Nicht erfasst von einer Verbindlicherklärung von Standards sind kantonale und kommunale Aufgaben, die nicht in den Geltungsbereich einer Bundeskompetenz fallen (vgl. dazu die Erläuterung zu Artikel 12 Absatz 3).

Absatz 3

Die Erläuterungen zu Artikel 12 Absatz 5 im Zusammenhang mit den elektronischen Behördendiensten gelten sinngemäss für die Festlegung von Standards.

Artikel 14 Ausnahmen von verbindlich erklärten elektronischen Behördendiensten und Standards

Verbindlicherklärungen sollen sicherstellen, dass das Ziel der Harmonisierung von elektronischen Behördendiensten und Standards möglichst flächendeckend erreicht wird. Hierzu werden die Erklärungen in der Regel einen weiten, klar umrissenen Kreis Betroffener definieren (z.B. Bundesverwaltung einschliesslich der dezentralen Verwaltungseinheiten). Darunter können aber auch Verwaltungseinheiten fallen, die im Einzelfall gegenläufige Bedürfnisse aufweisen, die einer Verbindlicherklärung konkret bezeichneter Dienste oder Standards entgegenstehen. Damit auf gerechtfertigte Bedürfnisse bestimmter Verwaltungsträger Rücksicht genommen werden kann, soll der Bundesrat in Anwendung von Artikel 14 absehen können, elektronische Behördendienste oder Standards für bestimmte, von Artikel 12 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 13 Absatz 1 und 2 erfasste Verwaltungsträger für verbindlich zu erklären.

Beweggründe für eine ausnahmsweise Nichterfassung von einer Verbindlicherklärung sind insbesondere vorstellbar, wenn ein Verwaltungsträger auf internationaler Ebene aufgrund seiner engen Vernetzung mit ausländischen Ämtern und internationalen Organisation spezifische Bedürfnisse im Bereich Digitalisierung und E-Government aufweist, denen eine nationale Verbindlicherklärung zuwiderlaufen würde. Als konkretes Beispiel kann an dieser Stelle das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) als zentrale Anlaufstelle des Bundes für Fragen zu Patenten, Marken, geografischen Herkunftsangaben, Designschutz und Urheberrecht genannt werden. Die Konstituierung des IGE als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes war namentlich deshalb erforderlich, um dem IGE die notwendige Flexibilität im IT Bereich zu gewährleisten. So wurde in der damaligen Botschaft77 festgehalten, das IGE sei insofern ein Sonderfall, als es weit stärker in die europäischen und weltweiten Schutzsysteme auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums eingebunden sei als in die Verwaltungsorganisation des Bundes, namentlich auch mit Bezug auf die Kompatibilität von Informatikmitteln. Bereits aus diesem Grund dränge sich eine weitestgehende Autonomie auf. Das IGE ist seither für die Entwicklung seiner IT-Umgebung selbst verantwortlich.

Die Gewährung einer Nichtunterstellung unter eine Verbindlichkeitserklärung kann vom Verwaltungsträger beim Bundesrat beantragt werden.

Artikel 15 Änderung anderer Erlasse

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199778

Artikel 46a RVOG stipuliert in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 den Grundsatz der Gebührenpflicht für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundes. Der Bundesrat könnte grundsätzlich eine Ausnahme zur Gebührenpflicht auf dem Verordnungsweg vorsehen, sofern OGD als überwiegendes öffentliches Interesse beurteilt wird (vgl. Art. 46a Abs. 4 RVOG). Dies könnte in den unterschiedlichen Fachbereichen indes unterschiedlich beurteilt und geregelt werden, was nicht im Sinne der OGD-Strategie ist: Die Kostenlosigkeit ist einer der wichtigsten Grundsätze von OGD und Hauptpunkt der «freien» Weiterverwendung. Dessen Verankerung auf Stufe Gesetz ist somit gerechtfertigt. Im neuen Absatz 1bisdes Artikels 46a RVOG soll dies verankert werden.

77 BBl 1994 III 964

78 SR 172.010