Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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und E-Services eingeführt werden. In diesem Kontext ist das als E-Service konzipierte elektronische Zugangsportal für Unternehmen unter dem Namen «EasyGov.swiss» zu erwähnen, das im zurzeit in Erarbeitung befindlichen Bundesgesetz über die Entlastung von Unternehmen73 eine eigene gesetzliche Grundlage finden wird. Diese spezialgesetzliche Grundlage (wie auch künftige spezialgesetzliche Einführungen von derartigen Diensten) wird mit der allgemeinen Bestimmung des EMBaG abzustimmen sein. Zwingend erforderlich ist eine weitergehende gesetzliche Regelung dort, wo die Rechtsstellung Privater betroffen ist (Abs. 5). Das bedeutet nicht zuletzt, dass verschiedene prominente Beispiele von Diensten des Bundes, die unter Ziffer 2.4.3 erwähnt werden (E-ID, NAD, E-Voting, E-Health, E-Umzug), sich nicht oder jedenfalls nicht alleine auf die vorliegende Bestimmung stützen lassen, sondern weitere gesetzliche Grundlagen benötigen. Die vorliegende Bestimmung ist, jedenfalls was ihre Anwendung losgelöst von spezifischeren Regelungen betrifft, auf weniger inhaltlich und stärker technisch geprägte Dienste ausgerichtet, die die Erfüllung der Behördenaufgaben, etwa die Bearbeitung von Personendaten, weniger prägen, z.B.:
Systeme zur sicheren Übermittlung oder Speicherung von Daten,
Systeme zur Identifikation und Zugangsverwaltung (IAM: Identity and Access Management),
Hilfsmittel für effiziente und rechtskonforme Beschaffungen,
Controlling-Instrumente,
Instrumente zur Projektplanung und -abwicklung;
Hilfsmittel zur gemeinsamen Verwaltung von Metadaten zu den Daten, die in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben bearbeitet und strukturiert ausgetauscht werden müssen.
Absatz 2
Mit dieser Bestimmung erhält der Bundesrat die Befugnis (Kann-Vorschrift), vorzusehen, dass Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung elektronische Behördendienste zur Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben zur Mitnutzung zur Verfügung stellen, sofern
diese gleichzeitig zur Erfüllung eigener Aufgaben betrieben werden,
die Erfüllung der Hauptaufgaben der betreffenden Verwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird, und
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erforderlich sind.
Als Empfänger einer solchen Dienstleistung des Bundes kommen nebst den Kantonen und Gemeinden auch die mit der Erfüllung kantonaler Aufgaben betrauten Organisationen ausserhalb der kantonalen Verwaltung in Frage. Eine Beschränkung auf die kantonalen und kommunalen Verwaltungen wäre nicht zu rechtfertigen, da jeder Kanton gestützt auf seine Organisationsautonomie selbst entscheiden kann, welche auslagerungsfähigen Verwaltungsaufgaben er auf externe Dritte überträgt.
Es ist durchaus denkbar, dass der Bund einen Basisdienst zur Erfüllung von Bundesaufgaben betreibt, die Verwendung dieses Basisdienstes aber auch den Kantonen, den Gemeinden und den externen kantonalen Verwaltungsträgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Nutzen wäre. In solchen Konstellationen soll dem Bund deshalb ermöglicht werden, den Basisdienst (oder den E-Service) auch zwecks Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben gegen Entgelt zu betreiben (zur Kostenaufteilung siehe Absatz 4). Es wäre weder wirtschaftlich noch effizient, wenn jeder Kanton bei über alle Staatsebenen einsetzbaren elektronischen Behördendiensten selbstständig tätig würde.
Die Befugnis des Bundes zum Betrieb zugunsten der Kantone wirft die Frage auf, ob der Bund Basisdienste und E-Services den Kantonen auch für diejenigen Staatstätigkeiten zur Verfügung stellen und ihn regeln darf, die nicht unter eine Bundeskompetenz fallen. Da die Zuständigkeit für die Bedarfsverwaltung grundsätzlich der Zuständigkeit in der Hauptsache folgt, ist jedes Gemeinwesen selber dafür zuständig, seinen eigenen Bedarf zu decken und die dafür nötigen Regeln zu erlassen. Daraus könnte man schliessen, dass es dem Bund verwehrt wäre, den Kantonen Basisdienste und E-Services für die Erfüllung von Aufgaben ausserhalb von Bundeskompetenz zur Verfügung zu stellen. Diese strenge Betrachtung überzeugt jedoch nicht, denn gleichzeitig verpflichtet die Verfassung
73 In Umsetzung der Motion 16.3388 Sollberger, Entwurf für ein Bundesgesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für Unternehmen.