Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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Bund und Kantone dazu, einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zusammenzuarbeiten (Art. 44 Abs. 1 BV). Ferner schulden sie einander Beistand (Art. 44 Abs. 2 BV). Hinzu kommt, dass die Bundesbehörden, sofern sie sich auf entsprechende gesetzliche Grundlagen stützen (diese sollen mit dieser Vorlage geschaffen werden), in Randbereichen auch gewerbliche Dienstleistungen erbringen dürfen, ohne damit den Grundsatz der staatsfreien Wirtschaft zu verletzen (vgl. Art. 41 und 41a FHG). Dies setzt insbesondere voraus, dass die gewerblichen Leistungen mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen, die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen und keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern (Art. 41a Abs. 2 FHG). Soweit diese Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind, macht es für den praktischen Betrieb von Basisdiensten und E-Services keinen wesentlichen Unterschied, ob die Kantone den Dienst bzw. Service nur beim Vollzug von Bundesrecht oder auch im Bereich ausschliesslich kantonaler Zuständigkeiten nutzen. Umso mehr muss es zulässig sein, dass der Bund den Dienst den anderen Gemeinwesen zur Verfügung stellt. Die für die Zur-Verfügung-Stellung der elektronischen Behördendienste erforderliche gesetzliche Grundlage wird mit der vorliegenden Bestimmung geschaffen. Ein Angebot an Private, zu ihren Gunsten Basisdienste oder E-Services zu betreiben, ist hingegen nicht vorgesehen.

Absatz 3

Die anvisierte Gewährleistung der Interoperabilität auf horizontaler und vertikaler Ebene kann nur verwirklicht werden, wenn der Bund beim Vollzug von Bundesrecht – unabhängig davon, ob dafür der Bund selbst oder die Kantone zuständig sind – verbindliche Vorgaben zur Verwendung konkret bezeichneter Basisdienste und E-Services trifft. Auf diese Weise lassen sich, wenn auch nicht flächendeckend, zumindest aber in erheblichem Umfang technische Harmonisierungen über gemeinsame Standards und Schnittstellen für den Informationsaustausch herbeiführen. Mindestens für all diejenigen Bereiche, in denen der Bund über die Kompetenz verfügt, die Art und Weise der Erfüllung von Staatsaufgaben zu regeln, darf er auch verbindlich festlegen, welche Basisdienste und E-Services die Bundesbehörden wie auch die kantonalen Behörden dazu nutzen sollen. Das erstreckt sich auch auf die Bereiche, in denen die Kantone beziehungsweise Gemeinden Bundesrecht umsetzen (vgl. Art. 46 Abs. 1 BV). Der Begriff des «Bundesrechts» umfasst zum einen das Recht des Bundes auf allen Rechtsetzungsstufen. Dazu zählen neben der Bundesverfassung insbesondere auch Bundesgesetze und Bundesverordnungen. Zum anderen sind auch die für die Schweiz als verbindlich anerkannten völkerrechtlichen Bestimmungen gestützt auf den monistischen Ansatz Teil des Bundesrechts74. Der Abschluss von Staatsverträgen durch den Bund zieht allerdings nicht automatisch auch die Zuständigkeit zu dessen innerstaatlicher Umsetzung nach sich.

Der Bund hat seine Kompetenzen schonend auszuüben, er hat den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu belassen und den kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 3 BV). Daraus ergibt sich, dass bundesrechtliche Vorschriften über die Umsetzung von Bundesrecht nur in sachlich begründeten Fällen gerechtfertigt sind. Die mit Verbindlicherklärungen bezweckte Gewährleistung der Interoperabilität auf horizontaler und vertikaler Ebene stellt einen hinreichenden Grund für eine verpflichtende Nutzungsvorgabe dar. Mit Blick auf die den Kantonen zu gewährende Gestaltungsfreiheit kann die Nutzung eines Basisdiensts oder E-Services somit nur für verbindlich erklärt werden, wenn dies für eine einheitliche und korrekte Anwendung des Bundesrechts erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist nicht im dem Sinn zu verstehen, dass eine einheitliche und korrekte Anwendung des Bundesrechts ohne die Verbindlicherklärung überhaupt nicht erreicht werden könnte. Vielmehr bedeutet sie, dass es kein Mittel geben darf, das weniger stark in die Autonomie der Kantone eingreift, dennoch dieselben günstigen Auswirkungen auf die Anwendung des Bundesrechts hat und keine anderweitigen gravierenden Nachteile mit sich bringt.

Als Adressaten einer Verbindlicherklärung gemäss Absatz 3 kommen die Behörden der Kantone (Bst. a) sowie externen Verwaltungsträger des Bundes und der Kantone (Bst. b) in Frage. Dadurch wird der Geltungsbereich des Gesetzes in Bezug auf Verbindlicherklärungen auch auf alle kantonalen Verwaltungsträger ausgeweitet, die mit dem Vollzug von Bundesrecht betraut sind.

Verbindlicherklärungen in Anwendung der Buchstaben a und b entfalten ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen (es sei denn, dass externe Verwaltungsträger des Bundes von Verbindlicherklärungen tangiert werden). Es wird Sache der Kantone sein,

74 EGLI, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar Rz. 10 zu Art. 46.