Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
ihre Gemeinden und externen Verwaltungsträger nach Massgabe des kantonalen Rechts zur Verwendung der vom Bund bezeichneten Basisdienste und E-Services zu verpflichten.
Nicht erfasst von einer Verbindlicherklärung zur Nutzung bezeichneter elektronischer Behördendienste sind kantonale und kommunale Aufgaben, die nicht in den Geltungsbereich einer Bundeskompetenz fallen. Soweit aber der Bund elektronische Behördendienste betreibt, die auch den Kantonen und den Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich wären, kann der Bund zwecks einer weitergehenden Harmonisierung des E-Government-Angebotes unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Basisdienste oder E-Services auch ihnen zur Verfügung stellen. Die Harmonisierung wird dadurch vorangetrieben, obschon dem Bund die Möglichkeit zur Verbindlicherklärung mangels entsprechender Bundeskompetenzen verwehrt bleibt.
Absatz 4
Aus dem Betrieb von Basisdiensten und E-Services durch den Bund haben die Kantone diejenigen Kosten zu tragen, die ihnen zugerechnet werden können (Prinzip der fiskalischen Äquivalenz gemäss Art. 43a Abs. 2 und 3 BV). Die Zurechnung richtet sich nach der Nutzung der elektronischen Behördendienste durch die Kantone und ihre Gemeinden. Die Kostentragung der Kantone erstreckt sich damit auf die anteilmässigen Kosten für den Betrieb, der gleichzeitig der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben dient (Abs. 2), sowie auf die anteilmässigen Kosten für den Betrieb von als verbindlich erklärten Basisdiensten und E-Services (Abs. 3).
Die Kostenaufteilung auf kommunaler Ebene und im Verhältnis zu ihren externen kantonalen Verwaltungsträgern haben die Kantone zu regeln.
Absatz 5
Wenn der Betrieb von elektronischen Behördendiensten zusätzliche rechtliche Grundlagen erfordert, ist er nur zulässig, wenn diese Grundlagen bereits vorliegen bzw. geschaffen sind.
Sollte durch den Betrieb von elektronischen Behördendiensten insbesondere die Rechtsstellung Privater tangiert werden, ist für einen derartigen Eingriff eine ausreichende gesetzliche Grundlage zwingend erforderlich.
Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit einer Persönlichkeitsverletzung durch das Bearbeiten von Personendaten. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG75) sieht in seinem Artikel 17 vor, dass Organe des Bundes Personendaten bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie Persönlichkeitsprofilen wird ein Gesetz im formellen Sinn verlangt.
Wird die Nutzung von Basisdiensten oder E-Services für die Behörden der Kantone oder ihre ausgelagerten Verwaltungsträger im Sinne von Absatz 3 verbindlich erklärt, so gilt das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage zur Bearbeitung von Personendaten uneingeschränkt. Demzufolge wird bei Verbindlicherklärungen nach den Buchstabe a und b des Absatzes 3, sofern sich die Frage nach der Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Nutzung des konkreten, als verbindlich erklärten Basisdienstes oder E-Services überhaupt stellt, zu prüfen sein, ob auf kantonaler Ebene hinreichende Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten vorliegen.
75 SR 235.1