Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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Artikel 13 Standards

Absatz 1

Damit die Systeme von verschiedenen Verwaltungseinheiten in einem durchgängigen Prozess miteinander zusammenarbeiten können, braucht es eine hohe Standardisierung. Mit Standards kann die historisch gewachsene Flut proprietärer Schnittstellen der verschiedenen Verwaltungsstellen horizontal als auch vertikal auf eine einheitliche Basis gestellt werden. Ohne Standardisierung vermag ein Produkt oder ein Dienst im modernen Zeitalter seine Funktion nicht oder nicht optimal zu erfüllen, weil in technologisierten Sektoren einheitliche Standards Voraussetzung für eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung darstellen.

Standards erlauben namentlich die weitgehende Automatisierung von Meldungen an Fremdsysteme sowie den periodischen Abgleich der verschiedenen Datenbanken. Sie erleichtern die Zusammenarbeit, vereinfachen technische Lösungen, reduzieren Kosten, ermöglichen Interoperabilität und schaffen Transparenz.

Bei der Erarbeitung von E-Government-Leistungen orientiert sich der Bund an internationalen oder nationalen Standards. Mit der Erarbeitung von Standards beschäftigt sich unter anderem der gemeinnützige Verein eCH (www.ech.ch). Mitglieder von eCH sind Bund, Kantone, Gemeinden, Unternehmen, Hochschulen, Verbände und Privatpersonen. eCH entwickelt technische Zusammenarbeits- und Verfahrensstandards, Datenmodelle, Format- und Datendefinitionen sowie Hilfsmittel und Musterlösungen. Die verabschiedeten Standards von eCH haben den Status von Empfehlungen. Der Bund hat eCH-Standards, welche die Bundesverwaltung betreffen, in seinen Standardisierungsprozess übernommen. Zudem haben sich Bund, Kantone und Gemeinden bereits mit der Rahmenvereinbarung zur E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz 2016–2019 verpflichtet, die nationalen Standards des Vereins eCH in der Regel für verbindlich zu erklären. Die aktuelle geltende «Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government Zusammenarbeit in der Schweiz 202076» führt diese Verpflichtung fort.

Ferner beschäftigen sich auch andere Institutionen national wie international mit Standards zum Datenaustausch (z.B. EU). So wird die Schengen/Dublin-Zusammenarbeit laufend weiterentwickelt, modernisiert und an neue Gegebenheiten angepasst. Es ist unverzichtbar, dass alle beteiligten Staaten die gleichen Regelungen und Standards mittragen und anwenden. Der Datenaustausch erfolgt über nationale Zentralstellen, die SIRENE-Büros. Diese sorgen rund um die Uhr für eine standardisierte, schnelle und professionelle Fallbearbeitung. Der automatische Informationsaustausch wird mit Hilfe von globalen Standards sichergestellt.

Die für Verbindlicherklärungen von Standards erforderliche Rechtsgrundlage auf Bundesebene wird mit Artikel 13 geschaffen, wobei Absatz 1 als Adressaten der Erklärungen die dem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 vorsieht. Die als verbindlich erklärten Standards sollen in der Bundesverwaltung die Zusammenarbeit verschiedener Systeme in einem durchgängigen Prozess unterstützen und somit gewährleisten, dass durch einheitliche Standards koordinierte und medienbruchfreie Informationen bearbeitet und transferiert werden können (Interoperabilität durch Standardlösungen). Auch hier hat die Zuständigkeitsnorm in Bezug auf die zentrale Bundesverwaltung, die dem Bundesrat ohnehin hierarchisch unterstellt ist, keine eigene Bedeutung. Er kann solche Weisungen an hierarchisch unterstellte Behörden ohnehin erlassen oder diese Befugnis an eine untergeordnete Behörde delegieren (vgl. beispielsweise Art. 17 und 18 der Verordnung über die digitale Transformation und die Informatik; Inkrafttreten am 1. Januar 2021).

Absatz 2

Das gleiche Ziel wie Absatz 1 verfolgt Absatz 2, hier aber im Verhältnis zu den Behörden der Kantone und den externen Verwaltungsträgern des Bundes und der Kantone. Wie bei den Harmonisierungsanliegen beim Betrieb von elektronischen Behördendiensten soll dem Bund ermöglicht werden, technische, organisatorische und prozedurale Standards als verbindlich zu erklären, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist nicht im dem Sinn zu verstehen, dass eine einheitliche und korrekte Anwendung des Bundesrechts ohne die Verbindlicherklärung überhaupt nicht erreicht werden könnte. Vielmehr bedeutet

76 Abrufbar unter: www.egovernment.ch/de/umsetzung/offentlich-rechtliche-rahmenvereinbarung-uber-die-e-governme/