Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/73: Verordnung über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz · 9 Seiten
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des Pflanzenölsektors spielen kann.
2. Um eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nützliche und vernünftige Bewirtschaftung und Funktionsweise des Pflanzenölsektors sicherzustellen, verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu:
(a) die Gesetze, Politiken und Praktiken wirksam anzuwenden, die darauf abzielen, Primärwälder, Torfmoore und damit verbundene Ökosysteme zu schützen, der Abholzung, Entwässerung von Torfmooren und Brandrodung zur Landgewinnung Einhalt zu gebieten, die Luft- und Wasserverschmutzung zu verringern sowie die Rechte der lokalen und indigenen Gemeinschaften sowie der Beschäftigten zu respektieren;
(b) die Verbreitung und Nutzung von Nachhaltigkeitsnormen, -praktiken und -richtlinien für nachhaltig erzeugte Pflanzenöle zu unterstützen;
(c) gegebenenfalls zur Verbesserung und Stärkung von staatlichen Normen zusammenzuarbeiten;
(d) die Transparenz innerstaatlicher Politiken und Massnahmen in Bezug auf den Pflanzenölsektor zu gewährleisten; und
(e) sicherzustellen, dass die zwischen den Vertragsparteien gehandelten Pflanzenöle und ihre Derivate in Übereinstimmung mit den unter Buchstabe (a) genannten Nachhaltigkeitszielen erzeugt werden.
Anders als die Bedingungen zur Erfüllung der Ursprungsregeln und dem Transport in Behältnissen von maximal 22 Tonnen, bedarf die Nachhaltigkeitskonditionalität auf Basis von Artikel 8.10 des CEPA einer Konkretisierung. Dementsprechend hat der Bundesrat die hier zur Vernehmlassung vorgelegte Verordnung erarbeitet. Der Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung zu dieser Verordnung im Bewusstsein, dass deren Inkrafttreten vom Ausgang der Volksabstimmung vom 7. März 2021 über das CEPA abhängt. Wird das CEPA vom Stimmvolk gutgeheissen, tritt die Verordnung zusammen mit dem Abkommen in Kraft. Sollte das Stimmvolk das CEPA an der Urne ablehnen, würde die Erarbeitung dieser Verordnung entsprechend hinfällig.
2 Grundzüge der Vorlage
Massgeblich für die Umsetzung der Nachhaltigkeitskonditionalität für Palmöl ist Artikel 8.10 des CEPA. Um die Einhaltung der darin enthaltenen Nachhaltigkeitskriterien bei der Einfuhr überprüfen zu können, muss dieser Artikel in der vorliegenden Verordnung konkretisiert werden. Die Umsetzung der Nachhaltigkeitskonditionalität muss damit im Sinne der Nachhaltigkeit möglichst strikt sein, gleichzeitig aber so wenig handelshemmend wie möglich.
Auf dem Markt für Palmöl existieren verschiedene breit akzeptierte Zertifizierungssysteme. Es ist deshalb nicht zielführend, ein paralleles Kontrollregime zu schaffen. Dies gilt umso mehr, da die Schweiz weder über die Möglichkeit, die Expertise oder die Ressourcen verfügt, um Kontrollen vor Ort in Indonesien durchzuführen. Die Umsetzung stützt sich darum auf die ehrgeizigsten dieser etablierten Zertifizierungssysteme ab, die durch akkreditierte, unabhängige Organisationen überprüft werden.
Um die Zertifizierungssysteme zu identifizieren, welche die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien aus dem CEPA belegen können, liess das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im Frühling 2020 etablierte Zertifizierungssysteme extern evaluieren. Diese Evaluation, auch Benchmarking genannt, analysiert wie gut die jeweiligen Zertifizierungssysteme eine vordefinierte Kriterienliste erfüllen. Dabei wurde von den Kriterien des vom World Wildlife Fund (WWF) entwickelten Certification Assessment Tool (CAT) ausgegangen und mit einer Begleitgruppe (bestehend aus Vertretern aus dem SECO, Bundesamt für Umwelt (BAFU), WWF und des Palmölnetzwerks) weitere Kriterien definiert. Aus diesem Vorgehen resultierte eine Studie,