Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/73: Verordnung über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz · 9 Seiten
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welche die Stärken und Schwächen der jeweiligen Zertifizierungssysteme aufzeigt.4 Unter Anwendung der CEPA-spezifischen Voraussetzungen von Art. 8.10 und der Definition von zwingenden Anforderungen (gute Gouvernanz, Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Ware) identifizierte die das SECO darauf vier Zertifizierungssysteme, die geeignet sind, um die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien aus dem CEPA zu belegen:
Roundtable on Sustainable Palmoil (RSPO) Identity Preserved (IP);
RSPO Segregated (SG);
International Sustainability and Carbon Certification (ISCC) PLUS Segregated;
Palm Oil Innovation Group (POIG) kombiniert mit RSPO IP/SG.
Diese vier Zertifizierungssysteme werden deshalb in die Verordnung aufgenommen und werden als ausreichender Nachhaltigkeitsnachweis zugelassen. Alle vier Zertifizierungssysteme stellen nicht nur die nachhaltige Produktion, sondern auch die lückenlose Rückverfolgbarkeit sicher. Einfuhren von Palmöl oder Palmkernöl zum Präferenz-Zollansatz unter dem Lieferkettenmodell der «Mass Balance» sind nicht zugelassen. Die Liste zugelassener Zertifizierungssysteme wird regelmässig und unter Einbezug relevanter Akteure aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft überprüft und aktualisiert. Erfüllt ein Zertifizierungssystem die Nachhaltigkeitskriterien des CEPA nicht mehr, wird es von der Liste entfernt. Neue Zertifizierungssysteme oder revidierte Fassungen können gemäss den Kriterien neu beurteilt werden und in die Liste zugelassener Zertifizierungssysteme aufgenommen werden, falls sie geeignet sind, um die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien aus dem CEPA zu belegen.
Ein Importeur, welcher gemäss einem dieser Zertifizierungssysteme zertifiziert ist, kann beim SECO ein Gesuch um Genehmigung des Nachhaltigkeitsnachweises einreichen, in dem er diese Zertifizierung nachweist. Bei Genehmigung dieses Gesuchs kann er präferenziell Palmöl aus Indonesien importieren (unter Berücksichtigung der anderen Kriterien wie Ursprungsnachweis und Transport in Behältnissen von maximal 22-Tonnen) und verpflichtet sich bei der Zollanmeldung, dass auch die Ware jeder individuellen Sendung durch das jeweilige Zertifizierungssystem zertifiziert ist. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) wird das Vorliegen einer Genehmigung bei der Verzollung automatisiert überprüfen. Zudem besteht für die EZV während fünf Jahren ab dem Einfuhrdatum die Möglichkeit, im Rahmen von Nachkontrollen gemäss Art. 31 des Zollgesetzes vom 18 März 20055 (ZG) (z.B. bei Verdacht auf Missbrauch), die tatsächliche Zertifizierung der Ware der einzelnen Sendung zu überprüfen. Ergibt eine solche Überprüfung, dass die einzelne Sendung nicht entsprechend zertifiziert war, kann die Zolldifferenz gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht6 (VStrR) nachgefordert werden. Zudem besteht je nach Art des Vergehens die Möglichkeit, den Importeur gemäss Artikel 117 ff. ZG zu bestrafen.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Nachfolgend werden die einzelnen Bestimmungen der Verordnung im Detail erläutert.
Art. 1 Einfuhr von Palmöl und Palmkernöl zum Präferenz-Zollansatz
Die Verordnung regelt wie der Nachhaltigkeitsnachweis erbracht werden muss, damit Palmöl (Palmöl und seine Fraktionen der Zolltarifnummer 1511, darunter auch Palmstearin) und Palmkernöl (Palmkernöl und seine Fraktionen der Zolltarifnummer 1513) aus Indonesien zu den
4Die Studie ist online unter dem folgenden Pfad verfügbar: www.palmoelnetzwerk.ch > Aktuell > Benchmarkstudie Palmöl Standards