Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/73: Verordnung über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz · 9 Seiten

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die anderen Bedingungen des Abkommens für die präferenzielle Einfuhr erfüllt (z.B. die Ursprungsregeln). Bei einer Nachkontrolle durch die EZV (z.B. wegen Verdacht auf Missbrauch) muss der Importeur dies belegen können. Kann der Importeur die nötigen Belege nicht vorweisen, kann die Zolldifferenz zurückgefordert werden (gemäss Art. 12 des VStrR) und der Importeur gegebenenfalls bestraft werden (gemäss Artikel 117 ff. des ZG).

Art. 6 Überprüfung der Zertifizierungssysteme

Das SECO überprüft in Zusammenarbeit mit dem BAFU die zugelassenen Zertifizierungssysteme regelmässig auf ihre Eignung, die Erfüllung der Nachhaltigkeitsziele für Palmöl gemäss CEPA zu zertifizieren. Dabei wird insbesondere auch darauf geachtet, dass die Standardorganisationen die wirksame Umsetzung der Zertifizierungssysteme sicherstellen, dass sie transparent arbeiten und dass die Zertifizierungssysteme von einer unabhängigen Stelle überprüft werden. Zudem muss für die Aufnahme eines Zertifizierungssystems in die Liste nach Art. 3 die Rückverfolgbarkeit des Palmöls sichergestellt sein. Die Verwaltung wird dabei allfällige Hinweise Dritter, z.B. von der Branche und insbesondere auch von der Zivilgesellschaft, berücksichtigen. Zudem wird das SECO bei Bedarf auch Expertinnen und Experten aus den relevanten Bereichen beiziehen.

Erfüllt ein gemäss Art. 3 zugelassenes Zertifizierungssystem die Voraussetzungen nach Art. 6 Absatz 1 nicht mehr, streicht der Bundesrat dieses von der Liste in Art. 3. Eine Überprüfung, ob ein Zertifizierungssystem nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, kann jederzeit eingeleitet werden, insbesondere bei Verdacht auf systematische Probleme bei einem Zertifizierungssystem.

Letztlich gibt es die Möglichkeit, neue Zertifizierungssysteme oder revidierte Fassungen/Versionen existierender Zertifizierungssysteme anhand der Kriterien in Absatz 1 neu zu beurteilen und gegebenenfalls in die Liste mit zugelassenen Zertifizierungssystemen gemäss Art. 3 aufzunehmen. Dabei wird insbesondere der Weiterentwicklung der Zertifizierungssysteme Rechnung getragen. Nur die Zertifizierungssysteme mit dem besten Schutzniveau werden aufgenommen oder in der Liste belassen.

Art. 7 Inkrafttreten

Das genaue Datum des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Dieses wird so geregelt werden, dass die Verordnung spätestens gleichzeitig mit dem CEPA in Kraft tritt. Die Nachhaltigkeitskonditionalität wird damit ab dem ersten Tag der Anwendung des CEPA gelten. Voraussetzung für das Inkrafttreten ist, dass das Stimmvolk am 7. März 2021 dem CEPA zustimmt.

4 Auswirkungen der Verordnung

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Überprüfung des Nachhaltigkeitsnachweises sowie die Überprüfung der zugelassenen Zertifizierungssysteme führt bei den betroffenen Ämtern zu einem gewissen Mehraufwand. Dieser sollte sich jedoch in Grenzen halten, da die Überprüfung der Gültigkeit der Lieferkettenzertifikate mit verhältnismässig wenig Aufwand verbunden ist und die Überprüfung der zugelassenen Zertifizierungssysteme in der Regel nur alle paar Jahre anfällt. Der Ressourcenbedarf sollte mit den bestehenden Mitteln abgedeckt werden können. Deshalb sind keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund zu erwarten. Die Verordnung hat keine weiteren Auswirkungen auf den Bund.