Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/73: Verordnung über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Präferenzzollsätzen unter dem CEPA importiert werden kann. Die Präferenzzollsätze sind in der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 19957 (FHV 2) verankert. Die FHV 2 überführt die von der Schweiz gewährten Konzessionen unter dem CEPA ins Landesrecht und führt die mit den Konzessionen für Palmöl und Palmkernöl unter dem CEPA verknüpften Bedingungen auf: Zusätzlich zum Nachhaltigkeitsnachweis müssen die Ursprungsregeln eingehalten werden und das Palmöl oder Palmkernöl muss in Behältnissen von maximal 22 Tonnen in die Schweiz transportiert werden (Ausnahme: «Red Virgin» Palmöl in Flaschen von maximal 2 Litern). Bezüglich der Nachhaltigkeitskriterien wird auf die vorliegende Verordnung verwiesen. Die entsprechende Anpassung der FHV2 bei Genehmigung des CEPA erfolgt durch den Bundesrat.
Nicht-präferenzielle Importe von Palmöl und Palmkernöl aus Indonesien sowie alle präferenziellen und nicht-präferenziellen Importe von Palmöl und Palmkernöl aus dem Rest der Welt sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Diese Waren können nach wie vor ohne Nachhaltigkeitsnachweis eingeführt werden.
Art. 2 Form, Zeitpunkt und Gültigkeit des Nachhaltigkeitsnachweises
Artikel 2 hält fest, dass der Nachhaltigkeitsnachweis mittels Lieferkettenzertifikat eines in Art. 3 zugelassenen Zertifizierungssystems erbracht wird. Voraussetzung dafür ist demnach, dass der Importeur vorgängig gemäss den Regeln des entsprechenden Zertifizierungssystems ein Lieferkettenzertifikat erlangt. Durch dieses Lieferkettenzertifikat kann der Importeur Palmöl oder Palmkernöl kaufen, das gemäss einem in Artikel 3 aufgeführten Zertifizierungssystem erzeugt wurde und dieses als zertifiziertes Palmöl oder Palmkernöl weiterverkaufen. Das Lieferkettenzertifikat ist fünf Jahre gültig und die Einhaltung wird jährlich durch ein unabhängiges Prüfunternehmen überprüft. Zur Genehmigung des Nachhaltigkeitsnachweises muss der Importeur vorgängig ein Gesuch beim SECO einreichen, welches in Artikel 4 im Detail geregelt wird. Wird das Gesuch genehmigt, gilt damit der Nachhaltigkeitsnachweis grundsätzlich als erbracht.
Art. 3 Zugelassene Zertifizierungssysteme
Als zugelassene Zertifizierungssysteme wurden folgende Systeme als genügend beurteilt, um die Nachhaltigkeit gemäss den Anforderungen des CEPA nachzuweisen:
Zertifizierung nach Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO), Lieferkettenmodell «Identity Preserved» (IP), basierend auf den RSPO Principles and Criteria von 2013 oder 20188 und den Supply Chain Certification Systems von 2017 oder 20209;
Zertifizierung nach RSPO, Lieferkettemodell «Segregated» (SG), basierend auf den RSPO Principles and Criteria von 2013 oder 201810 und den Supply Chain Certification Systems von 2017 oder 202011;
Zertifizierung nach International Sustainability and Carbon Certification PLUS (ISCC PLUS), Segregated, basierend auf dem ISCC PLUS System Document von 201912, Version 3.2 und dem ISCC 203 Traceability and Chain of Custody Document von
7 SR 632.319
8 Abrufbar unter www.rspo.org > P&C 2018 > Updates
9 Abrufbar unter www.rspo.org > Certification > RSPO Supply Chain
10 Abrufbar unter www.rspo.org > P&C 2018 > Updates
11 Abrufbar unter www.rspo.org > Certification > RSPO Supply Chain
12 Abrufbar unter www.iscc-system.org > Process > ISCC Documents > ISCC PLUS > ISCC PLUS System Document.