Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/73: Verordnung über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

201913, Version 3.1;

 Zertifizierung nach Palm Oil Innovation Group (POIG) kombiniert mit RSPO IP oder RSPO SG, basierend auf den Palm Oil Innovation Group Verification Indicators von 201914.

Bei diesen vier Zertifizierungssystemen handelt es sich gemäss Benchmarking-Studie um die strengsten Nachhaltigkeitsstandards für Palmöl, die momentan auf dem Markt existieren. Zudem erfüllen sie weitergehende Kriterien bzgl. Gouvernanz, Transparenz und ermöglichen die Rückverfolgbarkeit des gehandelten Palmöls (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 6). Die Zertifizierungssysteme bestehen jeweils aus Anforderungen an die nachhaltige Erzeugung des Palmöls oder Palmkernöls sowie Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Lieferketten.

Die Verordnung verweist jeweils auf die neuste Fassung des entsprechenden Zertifizierungssystems. Da die Zertifizierung jeweils für mehrere Jahre gültig ist und deshalb noch Zertifikate in Umlauf sein können, die auf älteren Fassungen des Zertifizierungssystems beruhen, wird bei den relevanten Systemen auch auf diese älteren Fassungen verwiesen. So werden die Prinzipien und Kriterien von RSPO zum Beispiel alle fünf Jahre revidiert, zuletzt 2018, und ein Zertifikat ist jeweils fünf Jahre lang gültig. Ein Zertifikat, das 2017 basierend auf der 2013 erlassenen Fassung der Prinzipien und Kriterien ausgestellt wurde, ist also noch bis 2022 gültig und wird deshalb von der Verordnung auch anerkannt. Die Verweise auf die verschiedenen Fassungen der Systeme werden regelmässig aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass nur Fassungen referenziert werden, die nach wie vor in Umlauf sind.

Art. 4 Gesuch um Genehmigung des Nachhaltigkeitsnachweises

Importeure, welche zum Präferenz-Zollansatz Palmöl oder Palmkernöl aus Indonesien einführen wollen, müssen vorgängig ein Gesuch um Genehmigung des Nachhaltigkeitsnachweises beim SECO einreichen. Dieses beinhaltet ein vollständig ausgefülltes Formular mit Angaben über die Gesuchstellerin sowie das Lieferkettenzertifikat. Das SECO prüft, ob die Angaben auf dem Formular und dem Lieferkettenzertifikat den Angaben bei den Zertifizierungssystemen entsprechen und ob das Lieferkettenzertifikat aktiv ist. Der Entscheid über das Gesuch wird per Verfügung mitgeteilt. Bei einem positiven Entscheid erhält der Importeur eine eigene Nachweisnummer zugeteilt. Das SECO informiert die EZV entsprechend.

Das SECO kann die Genehmigung des Gesuchs mit Auflagen versehen. So kann es beispielsweise verlangen, dass der Importeur von sich aus meldet, wenn das Lieferkettenzertifikat nicht mehr gültig sein sollte. Die Genehmigung ist nur solange gültig, wie ein gültiges Lieferkettenzertifikat vorliegt. Das SECO wird in regelmässigen Abständen die Gültigkeit der Lieferkettenzertifikate überprüfen.

Art. 5 Zollanmeldung

Der Importeur, der eine Genehmigung für die Einfuhr mittels Lieferkettenzertifikat vom SECO erhalten hat, gibt in der Zollanmeldung für die präferenzielle Zollabfertigung seine Nachweisnummer an. Stimmen der Importeur und die Nachweisnummer mit den bei der EZV hinterlegten Daten überein, wird die präferenzielle Verzollung gewährt.

Der Importeur bestätigt mit der Zollanmeldung, dass das Palmöl oder Palmkernöl auch tatsächlich mit einem zugelassenen Zertifizierungssystem gemäss Art. 3 zertifiziert wird und auch

13 Abrufbar unter www.iscc-system.org > Process > ISCC Documents > ISCC EU > ISCC EU 203 – Traceability and Chain of Custody

14 Abrufbar unter www.poig.org > The POIG Charter > POIG Verification Indicators.